Erinnert sich noch jemand an die Jahre als die Zeitungen für ein fast uferloses
Urheber-
bzw.
Verwertungsrecht trommelten, als sei es das Fundament der westlichen Zivilisation (
mehr dazu hier)? Bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Autors gilt es. Das hat tatsächlich
auch Nachteile, zum Beispiel für die Wissenschaft, erklärt die Literaturwissenschaftlerin
Hendrikje Schauer jetzt in der
FAZ, zum Beispiel wenn Erben das
Bild des Autors nicht gefähren wollen und Briefe nicht freigeben. "Wer Unveröffentlichtes von Martin Heidegger drucken will - ob eine ganze Edition oder einen prägnanten Satz -, braucht das Einverständnis der Rechteinhaber. Und so beginnt spätestens nach Fertigstellung historischer Arbeiten ein Ritual, das ob seiner Peinlichkeit oft verschwiegen wird: eine mühselige Überzeugungsarbeit, nicht selten ein
Scharwenzeln,
Katzbuckeln und Lieb-Kind-Machen. Professorinnen, Lektoren, Betreuerinnen und Unterstützer telefonieren mit Erben. Dinner-Einladungen werden ausgesprochen, viel Kaffee wird getrunken: alles im Dienst einer Publikationsgenehmigung. In ihrer Entscheidung sind die Rechteinhaber, wenn nicht bereits Festlegungen getroffen sind, frei. Kritischen Darstellungen und Debatten können sie
ohne Benennung von Gründen die Beleglage entziehen." Schauer fordert eine
Reform des Paragraph 51 des Urheberrechtsgesetzes, damit künftig auch aus unpublizierten Werken zitiert werden darf.