Ob im Archiv der FAZ wohl noch mit Karteikarte und Zettelkasten gearbeitet wird? Wert gelegt wird hier jedenfalls auf ursprüngliche Erzeugnisse aus Papier und Tinte: Wer im (digitalen) Archiv der Frankfurter Allgemeinen Zeitung einen alten Artikel lesen möchte und auch noch bereit ist hierfür zu bezahlen, hat noch lange nicht das Recht den Text auch auf seinem Rechner abzuspeichern. Gemäß der Geschäftsbedingungen darf der Nutzer den Artikel nämlich nur ausdrucken. Auf der Festplatte sichern hingegen ist verboten. (Gut also, dass sich das E-Book bisher als Rohrkrepierer erwiesen hat, es würde ja alles aus dem Ruder laufen!)

Ungemütlich kann es schließlich werden, wenn die Inhalte nicht nur zum privaten Vergnügen gekauft, sondern zur Weiterverbreitung etwa auf der eigenen Internetseite erstanden werden. Dann muss der Kunde gar fürchten, dass ihm nach Ablauf des Nutzungsrechts von der Zeitung beauftragte "Sachverständiger" auf die Pelle rücken, um zu kontrollieren, ob die Artikel wirklich ordnungsgemäß vom Rechner entfernt wurden: "In jedem Fall hat der Kunde unmittelbar nach Erlöschen des Nutzungsrechts sämtliche etwa bei ihm noch gespeicherten Informationen zu vernichten bzw. von den entsprechenden Datenträgern zu löschen. Sollten der FAZ begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kunde der vorstehenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, steht der FAZ das Recht zu, in den Geschäftsräumen des Kunden durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen überprüfen zu lassen, ob der Kunde seiner Verpflichtung nachgekommen ist. Sollte sich herausstellen, dass dies nicht der Fall ist, so hat der Kunde die Kosten des Sachverständigen zu tragen." Ordnung muss schließlich sein. Auch wenn sie noch so absurd anmutet.