Essay

Bruch mit europäischen Freiheitstraditionen

Von Matthias Spielkamp
07.10.2009. Umfassende Leistungsschutzrechte wie Hubert Burda, Springer und FAZ sie gern hätten, wären das Ende der Informationsfreiheit.
"Der Copypreis der Zukunft ist das Copyright" - mit dieser Formulierung machte Mathias Döpfner, Vorstandsvorsitzender der Axel Springer AG, in einem Spiegel-Interview Anfang März das erste Mal öffentlichkeitswirksam darauf aufmerksam, dass sein Konzern Hilfe vom Gesetzgeber erwartet: "Es kann nicht sein, dass die einen - die Verlage - heute mit viel Geld und Aufwand Inhalte schaffen. Und andere - Online-Anbieter und Suchmaschinen - bedienen sich für lau und vermarkten es."

Döpfners Lösung: "Ein gesetzlich zu schaffendes Leistungsschutzrecht muss künftig dafür sorgen, dass die Mehrfachverwertung professionell erstellter Inhalte auch bezahlt wird." Wie das aussehen soll? "Es gibt noch keine konkreten Vorstellungen. Wichtig ist, dass der Gesetzgeber das Problem erkennt."


Faxe mit fragwürdigem Gutachten

Bereits Monate zuvor hatte der Springer-Verlag öffentlich und hinter den Kulissen daran gearbeitet, dass das Leistungsschutzrecht seinen Platz auf der öffentlichen Agenda findet.

So lief Anfang April dieses Jahres in den Büros einiger Bundestagsabgeordneter ein Fax der Axel Springer AG ein. Absender war das Büro des "Konzerngeschäftsführers Public Affairs", Christoph Keese. Der Inhalt: Neun Seiten "Memorandum" unter dem Betreff "Leistungsschutzrecht für Presseverleger". Der Verfasser: Jan Hegemann, Partner der deutschen Dependance der weltweit tätigen Anwaltskanzlei "Hogan & Hartson Raue L.L.P". In Deutschland gehört die Firma zu den bekannteren Kanzleien, die sich mit Medienrecht beschäftigen.

Hegemann selbst ist Honorarprofessor an der Freien Universität Berlin; zu seinen Klienten gehören große deutsche Verlage, darunter immer wieder die Axel Springer AG. In dem Papier argumentiert Hegemann, dass der Schutz nicht ausreicht, den Presseverleger durch das Urheberrecht derzeit erhalten. Daher müsse ein neues Recht eingeführt werden, das nicht vom Recht der Autoren abgeleitet ist und den Verlagen ein eigenes Recht an Veröffentlichungen einräumt. Veröffentlicht wurde dieses Gutachten nicht.


FAZ-Autor als Lobbygutachter

Am 9. April erschien unter der Überschrift "Kopierte Inhalte - Schutzlos ausgeliefert im Internet" in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung ein ausführliches Essay. Der Autor behauptet darin, dass eine Analyse des geltenden Zivil- und Urheberrechts zu der Erkenntnis führe, "dass es an einem durchsetzbaren originären Investitionsschutz für den Presseverleger fehlt. Ein Schutz der Leistungen des Presseverlegers in der digitalisierten Welt muss aber vom Gesetzgeber garantiert werden, da eine Demokratie ohne Presse und Pressevielfalt nicht lebensfähig ist. Dazu bedarf es eines Leistungsschutzrechts der Presseverlage."

Unter dem Artikel wird der Verfasser vorgestellt: "Professor Dr. Jan Hegemann ist Rechtsanwalt in Berlin. Er lehrt als Honorarprofessor Urheber- und Medienrecht an der Freien Universität." Kein Wort davon, dass Hegemann deutsche Großverlage vertritt und dass er Autor des Lobby-Gutachtens ist.

Reinhard Müller, Leiter des FAZ-Ressorts, in dem Hegemanns Text erschienen ist, erkennt kein Problem darin: "Jeder Autor hat Interessen oder vertritt welche. Der Versuch, darauf hinzuweisen, wird schnell zum uferlosen Unterfangen, so das denn überhaupt möglich ist: So verschweigen auch renommierte Hochschullehrer gelegentlich ihre bezahlten Gutachtertätigkeiten. Letztlich steht ein Artikel für sich; man muss sich mit seinen Argumenten auseinandersetzen. Und man kann natürlich widersprechen."


Kein Hinweis auf die Tätigkeit für den Verlag


Bevor ein Gesetzesvorschlag erarbeitet werden kann, muss dem Justizministerium und der interessierten Öffentlichkeit klar sein, dass ein solches Gesetz notwendig ist. Am 10. Mai veröffentlichte Die Welt ein Interview mit Springers Gutachter Hegemann unter dem Titel "Die wichtigsten zehn Fragen zum Urheberrecht".

Auf die Frage "Wie sollte das geistige Eigentum künftig geschützt werden?", antwortete er: "Die Leistung des Presseverlegers ist nach geltendem Recht unzureichend geschützt. Musiklabels, Sendeunternehmen und Konzertveranstalter gewährt das Urheberrecht eigene Leistungsschutzrechte. Dahinter steht der Gedanke, dass diese Firmen organisatorische, wirtschaftliche und kreative Leistungen erbringen, die für sich genommen schutzwürdig sind."

Und weiter heißt es: "Die Tätigkeit der Presseverleger steht dem in nichts nach. Es ist deshalb nicht einsichtig, dass das Urheberrecht ihnen Leistungsschutz vorenthält. Ein eigenes Leistungsschutzrecht der Verleger ist gerade wegen der digitalen Vervielfältigungsmöglichkeiten für den Erhalt der Presselandschaft unabdingbar." Mit den "Leistungen der Presseverleger" ist gemeint, dass sie unter anderem eine Themenauswahl treffen, Beiträge in Auftrag geben, sie redigieren, gestalten, veröffentlichen oder das finanzielle Risiko übernehmen.

Der Autorenhinweis unter dem Text: "Antworten stammen von Professor Jan Hegemann. Er ist Anwalt bei der Kanzlei Hogan & Hartson in Berlin". Kein Hinweis darauf, dass er als Gutachter für den Springer-Verlag tätig ist, in dem die Welt erscheint.

Springer-Konzerngeschäftsführer Christoph Keese gesteht ein, dass es angebracht gewesen wäre, hält das Fehlen aber nicht für problematisch: "Das hätte man drunter schreiben können, aber das ist sicher nicht mit bösem Willem geschehen, denn Hegemann ist einer der fünf bis zehn Leute, die man fragt, wenn man etwas zum Urheberrecht wissen will."

Es müsste wohl heißen: Leute, die Springer fragt, wenn es ums Urheberrecht geht. Hegemann ist zwar ein bekannter Medien- und Presserechtler. Er gehört aber nicht zum Kreis der Juristen, die regelmäßig das Urheberrecht kommentieren. Seine Selbstdarstellung auf den Seiten von Hogan & Hartson Raue verzeichnet eine einzige Publikation zum Thema: "Für ein Leistungsschutzrecht der Presseverleger", erschienen im August 2009 in AfP, einer Fachzeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht. Darin: die selben Argumente, die er auch schon im Springer-Gutachten ausgearbeitet hat.

Die sind nicht besonders überzeugend. Er schreibt, dass sich in der juristischen Kommentarliteratur "die Mehrheit für die Einführung eines Leistungsschutzrechtes der Verleger" ausspricht. Für Ansgar Ohly, Professor für Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht an der Universität Bayreuth, ist das "recht undifferenziert". Der zitierte Michael Grünberger von der Uni Köln verweise nur knapp darauf, dass es in anderen Ländern ein solches Verlegerrecht gibt; und der ebenfalls zitierte Reto Hilty, Direktor des Max-Planck-Instituts für Geistiges Eigentum in München, kritisiere den bestehenden Schutz für Verleger und möchte ihn durch ein Leistungsschutzrecht geringeren Umfangs ersetzen, meint Ohly: "Das wäre ein Danaergeschenk für die Verleger". Ein reines Lobbying-Gutachten also? Ohly: "Die Argumente für ein Leistungsschutzrecht verweisen auf die Notwendigkeit eines Investitionsschutzes für Verleger, gerade angesichts der Kopiermöglichkeiten durch digitale Technologien. Das Memorandum erklärt aber nicht, warum der gegenwärtig bestehende abgeleitete Schutz nicht ausreicht."


"Beschränkung der Gemeinfreiheit"

Die Intention derjenigen, die ein Leistungsschutzrecht fordern, dürfte die Ausweitung des Urheberrechts sein, um gegen das derzeit urheberrechtlich Erlaubte vorzugehen. Doch der Sinn des Urheberrechts besteht nicht darin, Verlage vor Konkurrenz zu schützen oder dafür zu sorgen, dass der Journalismus funktioniert. Das Urheberrecht sorgt vielmehr für einen Ausgleich der Interessen dreier Gruppen: erstens Urhebern, in diesem Fall also Journalisten, zweitens Verwertern, also den Verlagen, und drittens der Öffentlichkeit, den Lesern.

Wie ein Leistungsschutzrecht das Verhältnis zwischen diesen drei Gruppen aus der Balance bringen könnte, skizziert der Bayreuther Urheberrechtler Ohly: "Ein Leistungsschutzrecht würde möglicherweise gemeinfreie Werke erfassen, deren fotomechanischer Nachdruck bisher aus gutem Grunde grundsätzlich erlaubt ist. Diese Beschränkung der Gemeinfreiheit erscheint problematisch." Denn in der Praxis könnte das bedeuten, dass ein Verleger bereits ein Schutzrecht an einem Text erwirbt, weil er ihn abdruckt oder im Internet veröffentlicht - etwa dann, wenn 70 Jahre nach dem Tod des Autors der ursprüngliche urheberrechtliche Schutz seiner Texte abgelaufen ist.


Bruch mit sämtlichen Freiheitstraditionen

Bei Google News wird kein "Druckbild" vom Originalanbieter übernommen, auch nicht im übertragenen Sinne eines Website-Layouts. Um also gegen Google vorzugehen, müsste ein Leistungsschutzrecht wesentlich weiter formuliert sein.

Medienrechtler Udo Branahl von der Universität Dortmund nennt verschiedene Möglichkeiten, wie dies aussehen könnte. Erstens den Grundsatz des Urheberrechts ändern. Der lautet: Informationen als solche sind nicht schützbar. Die zweite Möglichkeit wäre, Meldungen vermischten Inhalts nicht mehr unter den Urheberrechtsschutz fallen zu lassen. Als Drittes könnten die Anforderungen an den Urheberrechtsschutz gesenkt werden - etwa indem die Überschrift eines Artikels schutzfähig wird. Dann könnte auch eine Überschrift, etwa aus der New York Times, nicht mehr ohne Erlaubnis verwendet werden, um auf den entsprechenden Artikel hinzuweisen.

"Das wäre in etwa das, was Herr Burda ein erweitertes Nutzungsrecht nennt. Damit soll offenbar ein Urheberrecht eingeführt werden, das es in dieser Form noch nicht gibt: der Schutz von Überschriften und Nachrichten", sagt Branahl. "Es käme außerdem der Schutz von Informationen in Betracht - wenn etwa die DPA als Erste Informationen hat und sie verbreitet, und dann ein anderer diese Informationen nutzt, um eigene Texte zu schreiben."
Branahl weiter: "Auf diese Weise nicht mehr schöpferische Leistungen zu schützen, sondern die darin steckende Information, wäre ein Bruch mit sämtlichen kontinentalen Freiheitstraditionen. Jemand, der eine Nachricht als Erster verbreitet, hätte eine Monopolstellung und könnte die Verbreitung von Informationen verhindern."

Google jedenfalls wäre mit einem derart weit gefassten Recht beizukommen. Aber wollen die Verlage das? Roland Gerschermann, Geschäftsführer des FAZ-Verlags, sagt auf Nachfrage: "Die Ausgestaltung wird sicher in den Feinheiten noch überlegt werden müssen. Ich habe dafür jetzt kein perfektes Konstrukt." Es müsste wohl lauten: Niemand hat eine Vorstellung davon, wie ein neues Schutzrecht aussehen kann. So sieht es jedenfalls Udo Branahl: "Es sollte erstmal einen handhabbaren Vorschlag geben, was mit einem Verlegerrecht gemeint sein soll, dann kann man darüber inhaltlich diskutieren. Im Moment ist das nur ein Versuchsballon, ohne dass man weiß, was die Betroffenen mit ihm erreichen wollen."


Burda: "Weiter gefasst als geplant"

Mit der Frage, ob es überhaupt ein Schutzrecht geben wird, hält sich zumindest einer der Befürworter schon nicht mehr auf. Verleger Hubert Burda, der auch als Präsident des Verbands deutscher Zeitschriftenverleger agiert, sagte im Interview mit dem Manager-Magazin (22.7.2009): Das Leistungsschutzrecht solle "im Sinne einer größeren Transparenz weiter gefasst werden als bisher geplant". Bisher geplant? Weiß Burda mehr als die (noch amtierende) Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, die dazu vor der Wahl auf Nachfrage sagte: "Wenn man überhaupt ein Leistungsschutzrecht für Verleger einführt - was ja noch völlig offen ist - dann muss man erst mal über dessen konkrete Ausgestaltung diskutieren." Für die Verleger soll offenbar gelten, was Lewis Carroll in seinem Gedicht "Die Jagd nach dem Schnatz" den Captain rufen lässt: "Ich hab's dreimal gesagt: Was ich dreimal euch sage, ist wahr."

Matthias Spielkamp

Der Artikel ist eine gekürzte Fassung eines Beitrags, der in der aktuellen Ausgabe von "Message - Internationale Zeitschrift für Journalismus" erschienen ist.