Das Recht auf die Heimat gehört zu jenen fundamentalen Menschenrechten wie das Recht auf Leben, welche den Genuß der anderen Rechte erst ermöglichen. Es gehört zum Wesen des Menschen, daß er eine Beziehung zu seiner unmittelbaren Umwelt entwickelt; es gehört zu den wesentlichen Merkmalen der Zivilisation und damit des Rechts, daß diese Beziehung durch fördernde Rechtsnormen sowie auch Verbote geschützt wird. Das Recht auf die Heimat ist der Ausdruck des menschlichen Bedürfnisses nach Seßhaftigkeit, Behausung, Familiengründung und stellt eine Voraussetzung für die Entwicklung der Identität und Kultur dar.
Rezensionsnotiz zu
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 17.09.2001
Das 20. Jahrhundert war nach Meinung des Verfassers das Jahrhundert der Vertreibungen und der Heimatlosen, erklärt Rezensent Reinhard Müller. Gleichzeitig gebe es eine rechtliche Festlegung für die Definition des Völkermordes und bereits "das Statut der Nürnberger Tribunals nannte die Deportation eine Kriegsverbrechen und ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit", wie Müller weiter ausführt. Dies sei jedoch alles bekannt und der "sachkundige Verfasser" wiederhole nur die einschlägigen Vorschriften und Ereignisse. Damit werde er dem Untertitel seines Buches 'Der mühsame Weg zur Anerkennung und Verwirklichung' nicht gerecht, denn mit der Verwirklichung des Heimatrechts sei es nicht weit her, so der Rezensent.
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