Essay

Schuldner ist einzig die Gema

Von Ilja Braun
23.03.2018. Die Gema will Tantiemen an Urheber nur ausschütten, wenn Verlage keinen Anspruch anmelden. Tun sie es, muss der Urheber 600 Euro für eine neu geschaffene Urheber-Verleger-Schlichtungsstelle berappen. Doch das Vertragsverhältnis zwischen Urheber und Verleger zu klären, ist nicht Aufgabe der Gema.
Viele Komponisten haben in den letzten Wochen ein Schreiben der GEMA erhalten, in dem diese ankündigt, einen Teil der Tantiemen, die dem Komponisten als Urheber grundsätzlich zustehen, bis zum 03.09.2018 zurückzuhalten, um ihn danach an die Musikverlage auszuschütten. Innerhalb dieser Frist, so das Schreiben, habe der Urheber Zeit, entweder gegen den Verlag zu klagen oder aber sich an eine (kostenpflichtige) "Urheber-Verleger-Schlichtungsstelle" zu wenden, um zu klären, ob "eine verlegerische Leistung" erbracht worden sei.

Hintergrund des Schreibens ist ein Urteil, das der Komponist Bruno Kramm gegen die Verwertungsgesellschaft erwirkt hat. Es ist rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen, eine Beschwerde der GEMA dagegen vom BGH zurückgewiesen.

Das Urteil von 2016 stellte klar: Wenn der Urheber einen Wahrnehmungsvertrag mit der GEMA geschlossen hat, hat er selbst (und nicht sein Verlag) ihr die relevanten Nutzungsrechte eingeräumt. Daher kann der Verlag in diesem Fall auch kein Geld von der GEMA erhalten - es sei denn, der Urheber hat eine Abtretung von Vergütungsansprüchen an den Verlag in seinem Vertrag wirksam vereinbart. Zum Leidwesen der Musikverlage (und zur Verwunderung vieler Juristen) stellte sich indes heraus, dass davon bei vielen gängigen Verträgen keine Rede sein konnte.

Die GEMA entwarf daraufhin 2017 eine "Bestätigungsvereinbarung", bei der Urheber angeben konnten, ob sie einer Beteiligung der Verleger freiwillig zustimmen oder nicht. Sie konnten dies einerseits für die Vergangenheit, andererseits für die Zukunft tun. Die unrechtmäßige Verlegerbeteiligung bei vergangenen Ausschüttungen wird jetzt rückabgewickelt: Wenn die Urheber einer Verlegerbeteiligung für die Vergangenheit nicht zugestimmt haben, erhalten sie Nachzahlungen.

Bei den zukünftigen Ausschüttungen gibt es allerdings schon wieder Probleme. Denn im Dezember 2016 hat der Bundestag in das Verwertungsgesellschaftsgesetz hineingeschrieben, dass eine Verwertungsgesellschaft, wenn sie Rechte für mehrere Rechteinhaber wahrnimmt, das Geld unabhängig davon verteilen darf, wer die Rechte bei ihr eingebracht hat. Guten Mutes haben daraufhin viele Verlage den Angaben der Urheber widersprochen und behauptet, sie hätten aufgrund ihrer Verträge mit diesen nun doch wieder einen Anspruch auf eine Beteiligung an den GEMA-Tantiemen.

Vor diesem Hintergrund ist das aktuelle Schreiben der GEMA zu verstehen. Wenn Urheber und Verlage sich nicht einigen können, so meint die GEMA, sollen sie das eben unter sich klären, entweder gerichtlich oder im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens. Wenn die Urheber beides nicht in Angriff nehmen, möchte die GEMA weiterhin Anteile an die Musikverlage ausschütten.

Hat aber das Kramm-Urteil die Verlegerbeteiligung nicht ausdrücklich für rechtswidrig erklärt? Müsste die logische Konsequenz aus diesem Urteil nicht sein, allen Urhebern, die angegeben haben, keine Abtretung an einen Verlag vertraglich vereinbart zu haben, die Ausschüttung zu 100 Prozent zukommen zu lassen? Könnte es der GEMA nicht gleichgültig sein, wenn der Verlag das Gegenteil behauptet?

Keineswegs, meint Tobias Holzmüller, Justitiar der Verwertungsgesellschaft. Wenn eine Beteiligung des Verlags an den Ausschüttungen im Verlagsvertrag wirksam vereinbart sei, sei die GEMA zu Ausschüttungen an die Verlag nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. "Würden wir den Verlagsanteil fälschlich an den Urheber ausschütten, könnte der Verlag hinterher kommen und das Geld von uns zurückverlangen." Denn schließlich könne auch der Verlag Rechteinhaber sein, wenn er, wie es in § 5 Verwertungsgesellschaftsgesetz heißt,  "aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen" hat, die eine Verwertungsgesellschaft mit diesen Rechten erwirtschaftet.

Die GEMA geht also davon aus, dass Verleger, wenn sie selbst Rechteinhaber sind, diese Rechte nach der neuen Vorschrift auch selbst in die Verwertungsgesellschaft einbringen können. Die Konsequenz daraus soll sein, dass zwei Parteien sich um das Geld streiten, sodass die GEMA die Ausschüttung bis auf Weiteres zurückhalten darf.

Es ist allerdings kaum vorstellbar, dass diese Auslegung der Vorschriften einer gerichtlichen Überprüfung standhielte. Ein Verlag wird nicht allein dadurch zum Rechteinhaber, dass er sich eine Beteiligung an den GEMA-Tantiemen des Komponisten vertraglich zusichern lässt. Denn ein solcher Vertrag ist kein Rechteverwertungsvertrag im Sinne des Verwertungsgesellschaftsgesetzes, sondern eine schuldrechtliche Vereinbarung. Eine solche berechtigt die GEMA nicht, die Ausschüttung gegen den Willen des Urhebers zu sperren.

Im Übrigen ist dem GEMA-Schreiben an die Urheber keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen, dass strittig wäre, ob sie Inhaber der Rechte an ihren Werken seien. Vielmehr geht es allein um die Frage, ob der Verlag an den Ausschüttungen zu beteiligen ist. Zweifellos eine bedeutende Frage. Das Vertragsverhältnis zwischen Urheber und Verleger zu klären, ist aber nicht die Aufgabe der GEMA.

Auch das sieht die GEMA anscheinend anders. Mehr noch, sie kehrt sogar die Beweislast um. Statt die Tantiemen dem originären Rechteinhaber zukommen zu lassen, für den sie das Geld treuhänderisch verwaltet, verlangt sie von ihm, dass dieser zunächst ein Gerichtsverfahren führt, um zu beweisen, dass er seine berechtigten Ansprüche nicht an Dritte abgetreten hat. Das ist ungefähr so, als dürfte man bei der Bank nur Geld von seinem Konto abheben, wenn man ihr vorher nachweist, dass man keine offenen Schulden hat. Die GEMA verhält sich gerade so, als hätten die Musikverlage einen Pfändungsanspruch auf das Geld der Urheber.

Noch absurder ist das Urheber-Verleger-Schlichtungsverfahren, für das die GEMA auch noch 600 Euro Pauschalgebühr vom Urheber verlangt. Hier soll geklärt werden, "ob eine verlegerische Leistung erbracht worden ist". Rechtlich kommt es darauf nicht an. Entscheidend ist lediglich, ob eine Beteiligung an den GEMA-Tantiemen vertraglich wirksam vereinbart worden ist. Das ist nicht ausgeschlossen. Aber es steht der GEMA, wie gesagt, nicht zu, eine Klärung dieser Frage zur Voraussetzung für eine Ausschüttung des Geldes an die Urheber zu machen.

Bezeichnend ist auch, dass die GEMA schon vorab entschieden hat, was geschehen soll, wenn die Urheber einfach gar nichts tun und folglich ungeklärt bleibt, ob sie tatsächlich Ansprüche an den Verlag abgetreten haben oder nicht. Dann sollen nämlich wie eh und je die Verleger ihren Anteil bekommen. Im Zweifelsfall geht die GEMA also davon aus, dass der Urheber durchaus Ansprüche abgetreten hat, auch wenn er der GEMA gegenüber das Gegenteil behauptet. Für dieses Misstrauen gibt es ebensowenig einen sachlichen Grund wie für die 600-Euro-Abschreckungsgebühr.

Man kann sich kaum des Eindrucks erwehren, dass die GEMA alles versucht, um Urhebern das Geld, das ihnen zusteht, auch weiterhin vorzuenthalten. Das ist nicht zuletzt für die GEMA selbst ein riskantes Spiel. Denn kein Urheber braucht sich auf einen Rechtsstreit mit seinem Verlag oder auf eine obskure Urheber-Verleger-Schlichtungsstelle einzulassen, um an seine GEMA-Tantiemen zu kommen. Sein Schuldner ist einzig und allein die GEMA selbst, die das Geld für ihn treuhänderisch verwaltet. Schüttet sie es, aufgrund welcher Erwägungen auch immer, an einen Dritten aus, so kann der Urheber dagegen rechtlich vorgehen. Wie die Erfahrung von Bruno Kramm gezeigt hat, stehen die Chancen dabei gut.
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