Durch die stärkere Einbindung der Bundeswehr in Maßnahmen der internationalen Organisationen haben sich zunehmend neue Anwendungsfelder eröffnet. Aus der Perspektive des Grundgesetzes stellt sich daher die Frage, ob und in welchem Maße die Bundeswehr im Rahmen dieser Auslandseinsätze an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden ist. Ruft diese Überlegung in Praktikerkreisen noch regelmäßig Erstaunen hervor, so muss Art. 1 Abs. 3 GG jedoch auch dann zur Anwendung kommen, wenn deutsche Streitkräfte vollständig in eine internationale Organisation eingegliedert und deren Kommando unterstellt sind. Eine "Flucht in das Völkerrecht" darf die Errungenschaft der Grundrechtsgeltung insoweit gerade nicht gefährden, da die Bindung der Exekutive an die Grundrechte des Grundgesetzes ein Kernelement des deutschen Rechtsstaates ist.
Rezensionsnotiz zu
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 10.04.2007
Nicht ganz zufrieden ist Christian Hillgruber mit Angela Werners Abhandlung über die "Grundrechtsbindung der Bundeswehr bei Auslandseinsätzen". Einig ist er sich mit der Autorin darin, dass die Grundrechte des Grundgesetzes für die deutsche Staatsgewalt und damit auch für die Bundeswehr auch auf nicht-deutschem Territorium gelten. Er hebt hervor, dass für Werner die Grundrechtsbindung der deutschen Streitkräfte auch im Fall von Operationen der Bundeswehr im internationalen Verbund anwendbar bleiben. Offene Fragen sieht er allerdings im Blick auf die "inhaltliche Reichweite" der Grundrechte bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr. Hier findet er Werners Arbeit eindeutig zu dünn. Als zu pauschal kritisiert er insbesondere die Auffassung der Autorin, die Grundrechtsgeltung könne aufgrund der internationalen Kooperation eingeschränkt werden.
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