Mit seiner Studie leistet Frank Neubacher einen interdisziplinären Brückenschlag zwischen Völkerrecht und Kriminalwissenschaften, indem er u.a. den Prozess der Normgenese und Normimplementation im internationalen Strafrecht (Völkerstrafrecht) nachvollzieht. Methodisch stützt er sich auf den labeling approach, wonach delinquentes Verhalten nicht ohne Bezug zu den gesellschaftlichen Interaktionen und Definitionen analysiert werden kann, die das Prädikat "kriminell" zuschreiben oder, wie auf der Ebene von Staatsführungen deutlich wird, auch nicht zuschreiben... Er kommt zu dem Schluss, dass der wirksame Schutz von Menschenrechten eine Ausweitung des Kriminalitätsverständnisses auf das Handeln von Regierenden und Mächtigen erfordert und dass es zu einer funktionsfähigen internationalen Strafgerichtsbarkeit keine Alternative gibt.
Rezensionsnotiz zu
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 24.08.2005
Etwas zwiespältig findet Gerd Roellecke dieses Buch über "Kriminologische Grundlagen einer internationalen Strafgerichtsbarkeit", das Frank Neubacher vorgelegt hat. Neubachers Darstellung der Bemühungen, Staatskriminalität strafrechtlich zu erfassen, erscheint ihm überzeugend. Hier lobt er den Autor als "gründlichen Kenner", "sorgfältigen Arbeiter" und "redlichen Fachmann", dem es gelinge, die berühmtesten Fälle von der Vernichtung der Melier durch die Athener 415 vor Christus bis zum heutigen internationalen Terrorismus "spannend" zu schildern. Den Versuch des Autors, die Menschenrechte "als Fundament einer internationalen Staatsordnung" systematisch zu begründen, scheint ihm dagegen "nicht so gelungen". Neubachers Ansicht, die Menschenrechte seien aus Europa durch oppositionelle Menschenrechtsgruppen in den Rest der Welt gelangt, hält er entgegen: durch Kriege, Kolonialisierung, gewaltsame Öffnung von Märkten, also durch Menschenrechtsverletzungen. Auch sieht er bei der Idee, das internationale Strafrecht auf Menschenrechte zu gründen, logische Probleme. Rechtfertigte man etwa Strafen mit Menschenrechten, ermächtige man die Politik, im Namen der Menschenrechte Menschenrechte zu beeinträchtigen. Probleme bereiten Roellecke ferner die bei Staatsumwälzungen, Revolutionen und Bürgerkriegen begangenen Verbrechen, die er nicht einfach dem Strafrecht unterstellen möchte.
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