Wenn familiäre Konflikte vor Gericht gelöst werden müssen, ist psychologische Kompetenz für alle beteiligten Berufsgruppen unverzichtbar. Wie beurteilt man die Familienbeziehungen, die Bindungen zwischen Eltern und Kindern, die Erziehungsfähigkeit der Eltern, den Willen des Kindes? Wie wird man vor dem Hintergrund nüchterner rechtlicher Bestimmungen den Bedürfnissen und dem Wohl der einzelnen Familienmitglieder gerecht? Mit diesen Fragen befasst sich die Familienrechtspsychologie.
Rezensionsnotiz zu
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 24.02.2003
Rezensent Christian Geyer lobt den "umsichtigen Band" über Familienrechtspsychologie von Harry Dettenborn und Eginhard Walter. Die aktuelle Diskussion um die Anzeigepflicht bei sexuellem Missbrauch zeige laut Geyer, dass der Gesetzesvorschlag das rechtspsychologische Wissen über die Gefahr von Denunziationen ignoriere. Eine umfassende Darstellung zum Thema Falschbezichtigung könnten die Verantwortlichen in Dettenborns und Walters Überblick nachlesen. Darüber hinaus befassten sich die Autoren mit dem Begriff des "Kindeswohls", der ihrer Meinung nach in der Vergangenheit viel zu einseitig definiert wurde. So sei es eine irrige Annahme "nur Schutz vor sexuellem Missbrauch könne kindeswohldienlich sein, nicht aber Schutz vor deplazierten Interventionen aufgrund von Falschbeschuldigungen", zitiert Geyer aus dem Buch. Aufgrund dieser Feststellung forderten die Autoren eine Übertragung strafrechtlicher Grundsätze auf das Familienrecht, denn durch das Kriterium "Im Zweifel für den Angeklagten" könne das Risiko von Falschbeschuldigungen verringert werden. Geyer stimmt den Autoren in ihren Thesen zu und stellt fest, dass die gegenwärtige Tendenz zu schnellen Schlüssen zusammen mit einer künftigen Anzeigepflicht "dem Unwohl des Kindes" definitiv mehr dienen würde als seinem Wohl.
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