Vorgeblättert

Leseprobe zu Mohammed Abed Al-Jabri: Kritik der arabischen Vernunft. Teil 2

16.03.2009.
S. 164 ff

Der Zahirismus des Ibn Hazm (74): eine kritische Sicht
und eine "beweisführende" Methode


[...] Ibn Hazm widerlegt also alle kognitiven Prinzipien, auf denen das imamitische und batinistische schiitische Denken beruht, ebenso wie er die Grundprinzipien des "sunnitischen" Dogmas ablehnt, die der abbasidische Staat angenommen hat. Aber was schlägt er statt dessen vor?

Das gesamte Denken von Ibn Hazm - und nicht nur seine Rechtslehre - beruht auf folgendem kognitiven Prinzip: "Einen Zugang zu einer sicheren Erkenntnis gibt es nur über zwei Wege: die ersten Gegebenheiten der Vernunft und der Sinne, und die aus ihnen abgeleiteten Prämissen." Die ersten Gegebenheiten der Vernunft und der Sinne erlauben uns, die Eigenschaften jeder existierenden Sache zu unterscheiden, und auf sie beziehen wir uns, um "die Realität der Eigenschaften der Dinge" zu kennen, "und um uns gegebenenfalls über die Unmöglichkeit einer Sache zu äußern." Dieses Prinzip wendet
Ibn Hazm ebenso wohl auf die Erkenntnis der Natur als auch auf die Bestätigung des Dogmas und auf das Verstehen des Gesetzes
(shari'a) an.

Dass unsere Kenntnis der Naturerscheinungen entweder von den ersten Gegebenheiten der Vernunft und der Sinne oder von den sich aus ihnen ergebenden Prämissen abhängt, ist eine von den Naturwissenschaft en gesicherte Evidenz, die Ibn Hazm bereitwillig anerkennt, die er sogar für nützlich, ja für die menschliche Existenz unverzichtbar erachtet, da sie auf Beobachtung, Erfahrung und Beweisführung gründet. Und hinsichtlich unserer Kenntnis des Dogmas erklärt Ibn Hazm, dass auch sie sich aus den ersten Gegebenheiten der Vernunft und der Sinne und den aus ihnen folgenden Prämissen ergibt, in dem Maße, wo "durch die Unterscheidung der sensiblen und der intelligiblen Dinge und durch die Kenntnis der Merkmale, die ihnen normaler Weise zugeordnet werden", es uns gelingen kann, "die Schöpfung der Welt, die Einzigartigkeit und Ewigkeit des Schöpfers und die Realität der Prophetenschaft desjenigen, dessen Prophetenschaft von Beweisen bestätigt wurde" zu begründen, die alle Prinzipien des Dogmas sind. Beim Gesetz muss man zwischen dem unterscheiden, was durch die Vernunft erschließbar ist und dem, welches es nicht ist. Die Vernunft reicht nicht aus, um "den erlaubten oder unerlaubten Charakter des Schweinefleisches [...] oder die Tatsache, dass das Mittagsgebet vier und das Abendgebet nur drei Kniefälle (rak?a-s) erfordert", zu erfassen, "[...] all das fällt nicht unter die Vernunft . Es ist nicht ihre Sache zu verstehen, warum das gefordert oder verboten wurde", ebenso wenig wie es in der natürlichen Welt "Sache der Vernunft ist, dass der Mensch zwei und nicht vielmehr drei Augen haben soll". Auch das "ist nicht Sache der Vernunft , und es ist nicht ihre Angelegenheit zu verstehen, warum es so ist und nicht anders." Doch das bedeutet nicht, dass die Vernunft überhaupt keine Rolle in Sachen des heiligen
Gesetzes zu spielen hätte. Das Gesetz funktioniert nach den gleichen Gesetzen wie die Natur: Ebenso wie wir durch Beobachtung der Naturerscheinungen allgemeine Regeln ableiten, die wir auf alle ähnlichen Erscheinungen anwenden, die nicht Gegenstand unserer Beobachtung waren, ebenso gibt es im Gesetz Vorschrift en, die explizit durch einen Text auferlegt sind, die man als Gegebenheiten des Gesetzes betrachten muss, die weder modifiziert, noch verändert werden dürfen, weder durch Schlüsse (qiyās) noch durch Konsens
(ij mā?) noch durch irgendwelche Operation; und Fälle, zu denen es keine explizite gesetzliche Verfügung gibt, und deren Lösung von einem "Beweis" (dalīl) abhängt, den man in den Gesetzestexten suchen wird, aus denen man eine erste Prämisse gewinnen wird. Auch die zweite wird ebenfalls aus dem Text hervorgehen, das heißt aus den ersten Gegebenheiten der Vernunft . Ibn Hazm stellt vier Kombinationen von Prämissen auf, Prämissen des Syllogismus in der Rechtswissenschaft , die im Beweisverfahren (dalīl) anwendbar sind: 1) beide Prämissen gehen aus dem Gesetzestext hervor; 2) eine der Prämissen geht aus dem Gesetzestext hervor, und die andere aus den ersten Gegebenheiten der Vernunft ; 3) eine der Prämissen ist Gegenstand eines Konsenses und die andere ist eine vom Gesetzestext formulierte Anweisung, dem Konsens zu folgen; 4) eine der Prämissen ist eine allgemeine Bezeichnung und die andere ein besonderer Fall, der unter diese Bezeichnung fällt. Von diesen Prämissenpaaren aus setzt man den Beweissyllogismus zusammen.

Auf diese Weise kommt die "Demonstration" oder der "Beweis" zustande, der für den Juristen aus Cordoba auf die Rechtspraxis angewandt wird, und der versichert, "es gibt keinen Zugang zu einem gewissen Wissen in Sachen religiöser Vorschrift en (ahkām) außerhalb dieser vier Kombinationen (von Prämissen); diese sind alle mit dem Text verknüpft, der bekanntlich wie ein obligatorischer Bezugspunkt ist, und dessen Sinn durch die Vernunft erfassbar ist entsprechend dem Verfahren, das wir nannten". Ibn Hazm erkennt also drei Quellen/Grundlagen der Gesetzgebung an: das Buch, die Tradition und den "Beweis". Wir sahen bereits, dass er die Gültigkeit der Analogie (qiyās) nicht anerkannte. Beim Konsens (ij mā?) entwickelt Ibn Hazm eine besondere Auffassung: Er bezeichnet nicht den Konsens der Gelehrten zu einer gegebenen Zeit, was unrealisierbar und unmöglich wäre, sondern vielmehr den Konsens der Muslime über bestimmte, explizit vom Text vorgeschriebene kulturelle Praktiken wie das Gebet oder das Fasten usw., oder den Konsens der Gefährten hinsichtlich eines prophetischen Wortes oder einer Tat, deren Zeugen sie waren, oder die nach ihnen eine Person überliefert, die nicht selbst Umgang mit dem Propheten hatte: "[...] das sind die zwei Arten des Konsenses, und es kann keine anderen geben".

Der "Beweis" wird also "aus dem Text oder aus dem Konsens gewonnen, es gibt keinen Platz für die persönliche Meinung (ra?y) noch für die Analogie (qiyās)". Der Konsens selbst "kann nur im Vertrauen auf einen Text geschaffen werden", der bestätigt, dass die Gefährten einhellig über einen gegebenen Punkt übereinstimmten. Es gibt also keine religiöse Vorschrift , die nicht direkt aus dem Text abgeleitet ist.

Ist das Rigorismus oder Unnachgiebigkeit? Nicht im Geringsten. Indem er sich derart strikt an die Fakten des Textes hält, erweitert Ibn Hazm das Feld des "Erlaubten" (mubāh) beträchtlich. Er ist der Ansicht, dass ursprünglich alles erlaubt war, und dass es nicht unter die Kompetenz der Vernunft fällt, über Statt haft es und Nicht-Statt haft es zu urteilen. Dann kam die Religion, die die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit bestimmter Dinge dekretierte. Alles, was sich diesen Regeln entzieht, bleibt erlaubt. "Das ist eine auf natürliche Weise von der Vernunft anerkannte Evidenz", fügt Ibn Hazm hinzu. "So kann sie sehr wohl der Bestätigung durch die Analogie oder durch die Meinung entbehren."

Ob man mit Ibn Hazm einverstanden ist oder nicht, man muss ihn in jedem Fall als den Pionier einer neuen Ära der Kritik in der arabisch-islamischen Kultur anerkennen: umfassende Kritik der Vision und der Methode der "Erleuchtung" in ihrer doppelten schiitischen und sufitischen Form, und nicht weniger umfassende Kritik der Themen und Methoden der dialektischen Theologie, der juristischen Analogie
und der Nachahmung. Das Ziel von Ibn Hazm bestand nicht darin, Kritik um ihrer selbst Willen zu betreiben, sondern die Wachstumskrisen der arabisch-islamischen Kultur zu überwinden und ihr eine Methode der Rekonstruktion vorzuschlagen, die darin bestand, die "Indikation" auf den "Beweis" zu gründen, um die "Erleuchtung" endgültig zu beseitigen. Für diese Arbeit schlug Ibn Hazm die Methode des Syllogismus und der induktiven Prüfung vor, in Sachen Dogma ebenso wie in der Wissenschaft vom Gesetz. Darüber hinaus lud er ein, die Wissenschaft seiner Zeit (die physikalischen
Wissenschaft en des Aristoteles) zu übernehmen, um eine neue "indikationelle" gelehrte Sichtweise zu konstruieren, die mit den Prinzipien der Religion, wie sie wörtlich ausgesprochen sind, übereinstimmen sollte, und eine dogmatische Öffnung erlauben würde, die die menschliche Tatkraft nicht behindert. Diese Freiheit bewegte sich im Feld des "Erlaubten", ein Feld, das sich unendlich erweitern sollte im Einklang mit dem Fortschritt der Kenntnisse und der Entwicklung der Gesellschaft .

Es handelt sich also nicht, wie man glauben könnte, um einen wörtlichen und unnachgiebigen "Zahirismus", der das Feld der Vernunft einschränken würde, sondern sehr wohl um eine rationale kritische Haltung, dem Text verbunden und nichts als dem Text, wenn der Text sich zu einem bestimmten Punkt äußert, das heißt in konkreten Fällen, die letztlich und nach Aussage von Ibn Hazm selbst nicht sehr zahlreich sind. Der Rest, alles, was sich dem Zugriff des Textes entzieht, ist unbegrenzt, fällt unter die Freiheit des Menschen, ist seiner Vernunft und seiner freien Wahl überlassen.

Diese rationale kritische Haltung, die darauf zielt, die "indikationelle"
Sichtweise und Methode auf den "Beweis" zu gründen, wird Averroes später sich bemühen reifen zu lassen und die notwendigen Folgerungen aus ihr ziehen.

Teil 3