Mit 124 schwarzweißen Abbildungen. Die Stadt und allgemein städtebauliche Fragen traten im 15. Jahrhundert zunächst südlich und dann im 16. Jahhundert verstärkt auch nördlich der Alpen in das Bewusstsein von Humanisten, Künstlern, Architekten und Fürsten. Einige von ihnen ließen ihre Länder vermessen und kartografisch erfassen und veranlassten eine topografische Aufnahme ihrer Städte. Diese Landesaufnahmen, Stadtveduten und Stadtmodelle wurden in erster Linie in die fürstlichen Kunst- und Wunderkammern eingefügt. Die Städtebilder und Karten wurden dadurch zu Sinnbildern der Länder, ihres Herrschaftsbereich, Wohlstands, Reichtums und deren geordneter Verwaltung sowie einer Amtsführung ihres Regenten. Im Zuge dieser Ordnungstätigkeit entstanden erste Bauordnungen als umfassende Gesetzeswerke, die eine Vereinheitlichung und Rationalisierung des Bauwesens mit sich brachten. Ein Verzeichnis der ausgewerteten Archive und Sammlungen folgt dem Literaturverzeichnis. Das Register im Anhang führt alle erwähnten Personen und Orte in alphabetischer Reihenfolge auf.
Rezensionsnotiz zu
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 24.12.2003
Als lesenswert und viele neue Anstöße bietend lobt Rezensent Arnold Bartetzky diese Habilitationsschrift von Eva-Maria Seng. Allerdings wird das Buch für ihn auch zum Zeugnis für den Niedergang des Lektoratswesens, denn das Lesen selbst wurde ihm über weite Strecken durch verschachtelte Sätze ohne syntaktische Logik sehr erschwert. Der Rezensent lobt die Studie vor allem für die von ihr exemplarisch ausgewählten Mittel- und Kleinstädte in Deutschland, an deren Beispiel Seng ihre Thesen erläutert, (statt an bekannten und spektakulären Beispielen). Denn durch diese Auswahl sieht Bartetzky "gleichsam das Normalniveau des deutschen Städtebaus in der Frühen Neuzeit repräsentiert. Sengs besonderes Augenmerk gilt dem Rezensenten zufolge den wirtschaftlichen, politischen und administrativen Voraussetzungen der Baumaßnahmen. Sie untersuche eine Reihe von Reichspolizeiordnungen und Landesordnungen und interpretiere Gesetzessammlungen als "Ausdruck eines obrigkeitlichen Willens zur Normierung und Sozialdisziplinierung". Wer es im Bauwesen jener Zeit zu etwas habe bringen wollen, fasst der Rezensent den Befund der Autorin zusammen, habe im sechzehnten Jahrhundert neben handwerklichen und mathematischen Fähigkeiten vor allem verwaltungsorganisatorische Fähigkeiten mitbringen müssen.
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