Die Reaktion des Gesetzgebers auf das Internet unter Berücksichtigung der Entwicklung in den USA und unter Einbeziehung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben
Ferdinand Schöningh Verlag, Berlin 2003
ISBN
9783428108534 Broschiert, 290 Seiten, 78,00
EUR
Wie reagiert das Recht auf Technik, wie reagiert der Gesetzgeber auf Technik? Dieser Frage geht die Autorin der vorliegenden Arbeit am Beispielsfall des Internet nach. Nachdem als theoretischer Hintergrund gängige Annahmen der Rechtswissenschaft zu dem Verhältnis von Recht und Technik dargestellt werden, beginnt die Verfasserin mit der Schilderung der "tatsächlichen Geschichte des Internet", seiner Entwicklung von einem staatlichen Forschungsnetzwerk und "Zufallsprodukt" hin zu dem weltumspannenden World Wide Web, dem Rückgrat der Informationsgesellschaft. Vor diesem Hintergrund werden zunächst die Reaktionen zweier potentiell zentraler Akteure bei dem Aufbau des Informationsrechts beleuchtet: die der Europäischen Union und die der Vereinigten Staaten.
Rezensionsnotiz zu
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 24.03.2003
Die Autorin habe in ihrem Buch, berichtet der Rezensent Milos Vec, zunächst auf sieben Seiten sieben Annahmen "über die Struktur gesetzgeberischer Reaktionen auf Technik" versammelt. Das sei zwar vom Umfang her knapp, "inhaltlich aber treffend beobachtet". Der Rest der Freiburger Dissertation von Geczy-Sparwasser widmet sich dann, so erfahren wir, der "empirischen Widerlegung dieser Thesen". Die Analyse der "Gesetzgebungsgeschichte des Internet" dient in diesem Buch also wohl dazu, exemplarisch über sehr viel weitergehende Thesen zum Verhältnis des Rechts zur Technik nachzudenken. Es geht, wie Vec schreibt, um die "Frage nach der Steuerungsfähigkeit des Rechts". Die These, die hauptsächlich geprüft wird, scheint diejenige zu sein, wonach das Recht, wie Vec formuliert, "der technischen Entwicklung notgedrungen hinterherhinkt". Leider erfährt man nichts Genaues über die Ergebnisse, zu denen Geczy-Sparwasser gelangt ist -- was wohl daran liegt, dass das "exakte Kriterium des Phänomens" bei der Autorin "seltsam blass" bleibe, wie wir von Vec erfahren. Hier lege sich, meint der Rezensent, die Autorin, "zu wenig fest" -- hinsichtlich der Frage also, wann genau man von einem "Zuspätkommen" des Rechts sprechen kann.
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