Fortitudo Temperantia

Die Rechtsanwälte am Reichsgericht und beim Bundesgerichtshof. Ein Rückblick. Festgabe zu 50 Jahren Bundesgerichtshof
Cover: Fortitudo Temperantia
C.H. Beck Verlag, München 2000
ISBN 9783406469183
Gebunden, 380 Seiten, 96,12 EUR

Klappentext

Herausgegeben vom Verein der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte e.V.. Fortitudo Temperantia - der Titel der reich bebilderten Festgabe bezieht sich auf den Wahlspruch der Rechtsanwälte beim BGH, der für feste Rechtsüberzeugung und maßvolle Streitkultur steht. Das 50-jährige Bestehen des Bundesgerichtshofes bildet den Anlass für einen Rückblick auf 120 Jahre einer besonderen Revisionsanwaltschaft am Reichsgericht und beim Bundesgerichtshof. In einem ersten Teil berichten Zeitgenossen über die Anwaltschaft beim Reichsgericht. Ein zweiter Teil ist den Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof und deren Aufgaben gewidmet. In einem dritten Teil weitet sich der Blick auf die europäischen Nachbarn, die jeweils Modell stehen für verschiedene Formen anwaltlichen Zugangs zu den höchsten nationalen Gerichten. Ein Anhang enthält zum Teil nur schwer zugängliche Quellen aus zwei Jahrhunderten sowie eine vollständige Liste der Rechtsanwälte am Reichsgericht 1879 bis 1945 und beim Bundesgerichtshof 1950 bis 2000.

Rezensionsnotiz zu Frankfurter Allgemeine Zeitung, 30.01.2001

In einer Doppelrezension befasst sich Friedrich Karl Fromme mit zwei Festschriften, die anlässlich des 50jährigen Bestehens des Bundesgerichtshofes erschienen sind.
1.) "Die Praxis des Bundesgerichtshofes im deutschen Rechtsleben" (C. H. Beck)
Fromme informiert den Leser vor allem recht ausführlich über den Inhalt dieser vier Bände, etwa über Beiträge zum Rückwirkungsverbot, das bei der Urteilsfindung von DDR-Untaten von Bedeutung ist, oder aber über Mietrecht, Zugewinnausgleich, allgemeinem Persönlichkeitsrecht oder öffentlichem Recht. Schwerpunkt ist jedoch in dieser Edition, wie der Rezensent anmerkt, das "Zivilrecht im weitesten Sinne". Fromme zeigt sich insgesamt überrascht, wie aktuell die meisten dieser Texte sind "was die verarbeitete Rechtssprechung angeht" und erläutert selbst, in welchen Punkten das BGH an die Rechtssprechung des Reichsgerichtshofes anknüpft bzw. an einer Weiterentwicklung mitgewirkt hat. Allerdings weist er auch darauf hin, dass das Reichsgericht in dieser Festschrift nur gelegentlich erwähnt wird. Mit dezidierten Urteilen über die Edition hält sich Fromme weitgehend zurück, nur selten äußert er Zustimmung oder Kritik. Lediglich den Beitrag von Dieter Leipold zum "Mätressentestament" etwa findet er "einfühlsam dargestellt", und Franz Bydlinskis Text zum "Richterrecht" kann er "interessante Facetten" abgewinnen. Kritik schwingt lediglich dort mit, wo Hans-Ulrich Paeffgen sich zum Haschischbeschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1994 äußert, da der Autor davon ausgehe, Rauschgift sei verhältnismäßig unschädlich und dass jeder Mensch das Recht hätte, "sich zu schädigen, (...) ungeachtet der Sozialkosten".
2.) "Fortitudo Temperantia" (C. H. Beck)
In diesem Abschnitt der Rezension erläutert Fromme zunächst das Berufungsverfahren für Rechtsanwälte beim BGH und deren besondere Stellung. Was den Inhalt des Bandes betrifft, so hebt er einige Beiträge gesondert hervor, etwa die "eindrucksvolle Miniature zur Zeitgeschichte" von Hans Bock, der den Anwalt beim Reichsgericht Georg Benkard porträtiert. Dieser war 1945 davon ausgegangen, im sowjetisch besetzten Leipzig Recht durchsetzen zu können, was sich als Illusion erwiesen habe, so dass er 1950 in den Westen gegangen ist. Ebenfalls sehr aufschlussreich findet Fromme eine Abhandlung von Norbert Gross über die Geschichte der roten Roben, in der sogar die Erlasse zu deren Einführung beim Reichsgericht abgedruckt wurden - neben "Entwürfen für die `Amtstrachten`". Nicht zuletzt lobt der Rezensent ein Liste, die über die Rechtsanwälte beim Reichsgericht Aufschluss gibt und die auch über den "beruflichen Werdegang" der einzelnen Anwälte informiert. Etwas ähnliches hätte er sich auch für die weiter oben besprochene vierbändige Festschrift gewünscht.
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