Im deutschen Strafgesetzbuch finden sich Verbote, die mit dem "Schutz von Rechtsgütern" nicht einfach zu rechtfertigen sind. Warum ist es verboten, Hakenkreuzfahnen zu zeigen (§ 86 a), vor nicht existierenden Bomben zu warnen (§ 126), hasserfüllt über Minderheiten zu sprechen oder den nationalsozialistischen Völkermord zu verharmlosen (§ 130), die Ermordung eines Politikers zu billigen (§ 140), eine Leiche von einem Friedhof zu entfernen (§ 168) oder gewalttätige bzw. kinderpornografische Inhalte zu verbreiten (§§ 131, 184b)? Diese und einige weitere Tatbestände untersucht Tatjana Hörnle. Ihr Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass Kriminalstrafe nicht zur Förderung beliebiger Zwecke einzusetzen sei. Handlungsfreiheit dürfe der Gesetzgeber gemäß den Schranken in Art. 2 Abs. 1 GG beschränken, wobei vor allem die "Rechte anderer" relevant seien. Strafverbote seien weder mit konventionellen Moralvorstellungen oder Tabus noch mit einer Bezugnahme auf den "öffentlichen Frieden" zu legitimieren. "Rechte anderer" könnten z.B. die Menschenwürde Betroffener, Rechte Verstorbener oder Rechte von Erziehungsberechtigten sein; außerdem seien unter bestimmten Umständen Rechte schon gegen Gefährdungen zu sichern.
Rezensionsnotiz zu
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 06.01.2006
Nicht völlig überzeugt ist Gerd Roellecke von Tatjana Hörnles Untersuchung über den "strafrechtlicher Schutz von Moral, Gefühlen und Tabus". Die Autorin kritisiere, dass es im Strafgesetzbuch viele Normen zu geben scheine, die Moralwidrigkeiten wie Verunglimpfung des Bundespräsidenten, Gewaltdarstellung oder Verbreitung pornographischer Schriften verbieten. Im Weiteren nehme sie die bestehenden Strafnormen unter die Lupe. Bei ihrem Vorhaben, Unmoral und Unrecht strafrechtsdogmatisch zu unterscheiden, verfolgt die Autorin nach Ansicht Roelleckes den "falschen Ansatz". Er moniert ferner, dass Hörnle die beabsichtige Prüfung der Frage, ob der Sinn staatlichen Strafens Grenzen für die Bestrafung grob anstößigen Verhaltens ergibt, nicht ausführt, um stattdessen über verfassungsrechtliche Grenzen der Strafgesetzgebung zu schreiben.
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