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Essay
Digitale Schutzwälle
Von Ilja Braun
30.07.2009. Alles nur ein PR-Desaster? Google Deutschland hat gestern zum Google Book Settlement klargestellt: All die vergriffenen Bücher werden nur dem amerikanischen Publikum gezeigt. Deutsche Leser schauen in die Röhre. Autoren auch.
Als "PR-Desaster" möchte er es nicht bezeichnen, sagt Google-Pressesprecher Stefan Keuchel, dass Google erst jetzt, nach monatelanger Diskussion über sein umstrittenes Bücher-Scan-Projekt, zu einem Journalistengespräch in München einlädt - aber optimal sei es sicher nicht. Auch Annette Kroeber-Riel, per Videoübertragung aus Berlin zugeschaltete Google-Lobbyistin, die noch auf der Leipziger Buchmesse zu dem in den USA zwischen Buchbranche und Suchmaschine ausgehandelten Vergleich ausdrücklich kein Wort sagen durfte, hat sich diesmal darauf vorbereitet, "eine Reihe von Missverständnissen" im Zusammenhang mit dem Settlement richtigzustellen.
Am 7. Oktober soll ein New Yorker Gericht das Vertragswerk abschließend genehmigen. Bis dahin will Google eigenem Bekunden zufolge in Sachen Informationspolitik noch einiges nachholen. Anscheinend hat es etwas länger gedauert, der Konzernzentrale in den USA begreiflich zu machen, dass die Floskel vom "Weltwissen", das "organisiert" und "universell verfügbar und nutzbar" gemacht werden soll, die erhitzten Gemüter vieler deutscher Autoren nicht zu kühlen vermag.
Vor allem im Zusammenhang mit dem "Heidelberger Appell", mit dem sich kürzlich auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags auseinandersetzte (hier mehr als pdf), musste Google in den letzten Monaten eine Menge einstecken. Die Online-Volltextsuche in digitalisierten Büchern wurde als "Diebstahl geistigen Eigentums" von Autoren und Verlegern, ja gar als "schamlose Enteignung" gebrandmarkt. Dem Heidelberger Germanisten Roland Reuß, Initiator des Appells und Herausgeber einer Edition von Werken Franz Kafkas (eines Autors, der bekanntlich jegliche Nutzung seiner Werke explizit untersagt hatte) gingen solche Schlagwörter ebenso locker von der Hand, wie sie unkritisch von deutschen Feuilletons repliziert wurden.
Für Lobbyistin Kroeber-Riel von Google basiert die ganze Aufregung größtenteils auf Missverständnissen. Viele deutsche Autoren hätten nicht verstanden, dass das Book Settlement auf die in Deutschland seit 2004 verfügbare Google Buchsuche keinerlei Auswirkungen habe. Die vom Settlement betroffenen Bücher würden ausschließlich in den USA angezeigt. Technisch realisiert werden solle die Zugriffsbeschränkung für andere Länder mittels IP-Blocking: Der Google-Server erkennt, von welchem Land aus ein Nutzer sich einwählt, und zeigt entsprechend unterschiedliche Ergebnisse an. Von Verletzungen des deutschen Urheberrechts könne also keine Rede sein, so Kroeber-Riel.
Kann ein solcher digitaler Schutzwall nicht leicht umgangen werden? Pressesprecher Stefan Keuchel räumt ein, dass "Digital Rights Management" nie hundertprozentige Sicherheit bieten könne. IP-Blocking sei aber ein Industriestandard, mit dem auch in anderen Bereichen die territoriale Beschränkung urheberrechtlicher Lizenzen durchgesetzt werde. Wenn etwa bestimmte Fernsehserien aufgrund von Lizenzabkommen nur in bestimmten Ländern, in anderen nicht über das Internet verfügbar sein sollten, werde diese Technik genauso eingesetzt.
Und soll dann also der Rest der Welt in die Röhre schauen? Soll das von Google digitalisierte Wissen der Welt nur in den USA verfügbar sein und nirgends sonst? "Die urheberrechtliche Situation ist weltweit unterschiedlich", erläutert Annabella Weisl, Strategic Partner Manager Google Books, "entsprechend können wir auch kein weltweit einheitliches Angebot liefern." Zum einen könnten die Rechteinhaber aber jederzeit einer weltweiten Nutzung zustimmen. Zum anderen sei geplant, wirtschaftlich relevante Nutzungsarten, die das Settlement beinhalte, etwa die Möglichkeit des E-Book-Verkaufs, zukünftig auch in das sogenannte Partnerprogramm zu integrieren.
Das Partnerprogramm der Google Buchsuche basiert darauf, dass Rechteinhaber, also Autoren oder Verlage, der Suchmaschine ihre Buchinhalte freiwillig zur Verfügung stellen. Wenn ein Autor sein Recht zur digitalen Nutzung einem Buchverlag abtritt, hat dieser die Möglichkeit, mit Google einen Vertrag über die Internetnutzung zu schließen. Die Einnahmen, die dabei erzielt werden, in der Regel durch sogenannte kontextsensitive Werbung, teilt sich der Verlag mit Google. Wie der Verteilungsschlüssel aussieht, darüber will Weisl, keine genauen Angaben machen - Google behalte aber weniger als 50 Prozent der Erlöse ein. Wie viel beim Autor ankommt, hängt von seinem Vertrag mit dem Verlag ab.
In Deutschland beteiligten sich mittlerweile Hunderte von Verlagen an diesem Modell, erklärt Annabella Weisl, neben Publikumsverlagen wie C.H. Beck oder Hanser auch Wissenschaftsverlage wie Vandenhoeck & Rupprecht oder Elsevier. Tausende von Titeln würden dabei für eine eingeschränkte Vorschau verfügbar - in der Regel bis zu 20 Prozent des gesamten Buchinhalts -, denn in der Regel stellten die teilnehmenden Verlage nicht nur ihre aktuell lieferbaren Titel, sondern auch ihre gesamte Backlist ein. "Bücher für eine Volltextsuche aufzuarbeiten, Kopierschutzmaßnahmen zu implementieren und unterschiedliche Anzeigeoptionen zu verwalten, sind technische Vorgänge, mit denen viele Verlage überfordert sind", so Annabella Weisl. Im Tausch gegen kostenlosen Inhalt nimmt Google ihnen den Aufwand ab. Und je mehr der Onlineverkauf von Büchern zunimmt, desto wichtiger wird es, dass Bücher auch online gefunden werden.
Auch außerhalb der USA, wo es kein Google Book Settlement gibt, wird es also weiterhin die Google Buchsuche geben - in ständiger Weiterentwicklung durch das Partnerprogramm. Insofern das Settlement hierzulande vor allem aufgrund des darin implementierten Opt-out-Verfahrens in der Kritik steht - wer nicht bis zum 4. September 2009 aus dem Vergleich "austritt", ist fortan daran gebunden - mag das manchem beruhigend erscheinen. Es ändert aber nichts daran, dass die USA fortan dem Rest der Welt eine Nase weit voraus sein werden, was die Zugänglichkeit vergriffener Bücher in digitaler Form angeht.
Nach der Genehmigung des Vergleichs werden die Leser in den USA Zugriff auf mehr als zehn Millionen digitalisierte Bücher haben. Bibliotheken werden ihren Besuchern über institutionelle Abonnements ermöglichen, diese Texte im Volltext zu lesen. Von dem abgelegensten kleinen Ort aus wird man so auf die Bestände der New York Public Library zugreifen können. Bücher, die im Handel längst nicht mehr erhältlich sind, werden als E-Book oder Print-on-Demand Ausgabe wieder lieferbar sein. In Europa und im Rest der Welt werden hingegen nur solche Titel verfügbar sein, die entweder gemeinfrei sind oder die die Rechteinhaber selbst bei Google angemeldet haben.
Doch nicht nur die amerikanischen Leser, auch die Autoren sind ihren europäischen Kollegen gegenüber privilegiert: Das Settlement sichert ihnen gegenüber dem Suchmaschinengiganten Google eine klare Rechtsposition. In dem mehrere hundert Seiten dicken Vertragswerk sind nicht nur die Gewinnbeteiligungssätze klar festgelegt (63 Prozent an die Rechteinhaber), sondern es ist auch die Einrichtung eines unabhängigen Rechteregisters vorgesehen, des sogenannten Book Rights Registrys, das die Zahlungsabläufe verwalten und kontrollieren wird. Auch welche Nutzungsrechte Google beispielsweise an noch lieferbaren Büchern eingeräumt werden, können Autoren und Verleger dem Settlement zufolge nur gemeinsam entscheiden - sind sie uneinig, ist Google verpflichtet, der restriktiveren Anweisung Folge zu leisten. Nicht zuletzt darf Google den Inhalt des Settlements nicht nach eigenem Gutdünken ändern.
All dies ist anders, wo europäische Verlage auf Basis des Partnerprogramms Verträge mit Google schließen. Dann gelten die einseitig von Google festgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen,deren jederzeitige Änderung die Firma sich ausdrücklich vorbehält. Auch bedeutet es, dass von den Zahlungen, die Google an die Verlage leistet, nur noch ein Bruchteil bei den Autoren ankommt. Und anders als ihre amerikanischen Kollegen bei den vom Settlement betroffenen Büchern haben diese kein Mitspracherecht über die Art der Nutzung, die ihr Verlag Google erlaubt - es sei denn, sie hätten sich ein solches Mitspracherecht im Verlagsvertrag einräumen lassen.
Eine deutsche Ausgabe des viel geschmähten Google Settlements wäre also womöglich gar keine so schlechte Lösung - nicht zuletzt für die an einem Zugang zu zehn Millionen digitalisierten Büchern interessierte Öffentlichkeit. In Deutschland zumindest ein unabhängiges Rechteregister nach dem Vorbild des amerikanischen Book Rights Registry einzurichten, wäre dazu ein erster Schritt.
Ilja Braun
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