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Schutzlos ausgeliefert im Internet?
Von Ilja Braun, 15.11.2009, 19:11
Am Montag und Dienstag werden Pflöcke eingeschlagen. Am Montag und Dienstag finden die VDZ Zeitschriftentage statt. Der Dienstag ist ganz dem Thema Leistungsschutzrecht gewidmet. Zuerst redet Hubert Burda, die keynote speech kommt dann von Angela Merkel. Die CDU hat bereits mehrfach bekundet, dass sie ein Leistungsschutzrecht einführen will – jetzt kommt's also drauf an.
Auch das Kräftegleichgewicht zwischen Urhebern und Verwertern droht sich durch die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Verleger zu verschieben. Zu diesem Ergebnis kommt ein im Auftrag des Bayerischen Journalistenverbands verfasstes Gutachten, das am 3. Dezember 2009 in der Zeitschrift Kommunikation und Recht erscheinen und ab dem 14. Dezember auch online zur Verfügung stehen wird.
Urheber und Verwerter, also Verleger und Journalisten, haben nicht dieselben Interessen, stellen die Autoren Timo Ehmann und Emese Szilagyi zu Beginn ihrer Arbeit fest. Während Verleger das Internet als Konkurrenz zu ihren Printprodukten fürchten müssten, hätten Autoren ein Interesse daran, dass ihre Texte möglichst umfassend verbreitet werden.
Zudem müsse die Einführung eines neuen Schutzrechts für geistiges Eigentum sich durch einen Nutzen für das Allgemeinwohl rechtfertigen lassen. Allein die Tatsache, dass das Verlegen von Printprodukten eine wirtschaftliche Investition bedeute, rechtfertige noch kein weitreichendes Schutzrecht, so die Autoren, denn Investitionen müssten sich am Markt bewähren. Ein besonderer Schutz sei nur notwendig, wenn die entsprechende Leistung ohne diesen Schutz zum Schaden der Allgemeinheit nicht mehr erbracht werden könne. Zwar seien Verlagsprodukte aufgrund der mit ihnen verbundenen urheberrechtlichen Leistung durchaus schutzbedürftig. Daraus könne aber nicht gefolgert werden, dass die Vermittlung dieser Inhalte durch Printmedien vor der digitalen Konkurrenz gesetzlich geschützt werden müsse.
Außerdem, so stellen die Autoren heraus, gebe es schon heute zahlreiche Schutzmechanismen für Presseverleger:
- Sie können sich die entsprechenden Nutzungsrechte von den Autoren übertragen lassen.
- Sie können gegen die Übernahme wesentlicher Teile aus ihren Zeitschriften durch Suchmaschinen mit dem Datenbankherstellerrecht vorgehen.
- Sie können gegen unlautere Übernahmen ihrer verlegerischen Leistung anhand des Wettbewerbsrechts vorgehen.
Dass Presseverleger ein Leistungsschutzrecht bräuchten, um auch ohne die Kooperation des Urhebers gegen Rechtsverletzungen im Internet vorzugehen, halten die Autoren der Studie für nicht überzeugend: Wenn eine Zeitung sich die Nutzungsrechte von den Autoren habe übertragen lassen, dann sei es zumutbar, diesen Rechteerwerb nachzuweisen. Insofern aus dem neuen Recht Vergütungsansprüche erwachsen sollten, geben sie zu bedenken, dass bereits heute die Verwertungsgesellschaft Wort eine Verteilung solcher Tantiemen zwischen Autoren einerseits und Verlegern andererseits vornimmt, und warnen davor, "den bestehenden Interessenausgleich einseitig zugunsten der Verleger zu verschieben".
Ehmann und Szilagyi wundern sich ferner über die sogenannte "Hamburger Erklärung" (hier als pdf-Datei), in der es heißt, Presseverleger sollten nicht zum Verschenken ihres Eigentums ohne vorherige Zustimmung gezwungen werden, und stellen fest, dass dies keineswegs der Fall sei. Vielmehr sei das ökonomische Modell der Printverleger dadurch unter Druck geraten, dass im Internet private Kleinanzeigen billiger und kommerzielle Werbung zielgenauer zu haben sei. Es sei Verlegern aber unbenommen, kostenpflichtige Angebote im Internet einzurichten, statt Texte umsonst zur Verfügung zu stellen.
Dass die Angebote der Verlage für die Robots von Suchmaschinen offen gehalten würden, sei juristisch als konkludente Einwilligung der Verlage in diese Verwertung zu sehen, während die Anzeigeergebnisse selbst urheberrechtlich nicht schutzfähig seien. Ferner zeige die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Links grundsätzlich nicht vergütungspflichtig seien. Sogenannte "Rip-Offs", also die kaum veränderte Übernahme von ganzen Texten, seien im Rahmen des Zitatrechts zu bewerten. Auch elektronische Pressespiegel seien nicht an sich illegal, sondern anhand der einschlägigen Regelung im Urheberrechtsgesetz zu beurteilen. Insgesamt sei durch die Einführung eines Leistungsschutzrechts eine Beeinträchtigung urheberrechtlicher Schutzregelungen zu befürchten, die derzeit für einen Interessenausgleich zwischen Autoren, Verlegern und Öffentlichkeit sorgten. Eine Einschränkung des Zitatrechts sei dabei ebenso denkbar wie eine Einschränkung der Verfügungsgewalt der Autoren über ihre Texte.
Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass Sinn und Unsinn eines verlegerischen Leistungsschutzrechts derzeit nicht abschließend beurteilt werden könnten, da die Verleger noch nicht dargelegt hätten, welche Handlungen, die derzeit erlaubt sind, durch dieses neue Recht verboten werden sollten. Für den Schutz vor Raubkopien und unlauterer Aneignung sind nach Ansicht der Autoren die bestehenden urheber- und wettbewerbsrechtlichen Regelungen ausreichend. Sollte dennoch ein verlegerisches Leistungsschutzrecht eingeführt werden, müsse der Interessenausgleich zwischen Autoren, Verlegern und Öffentlichkeit insgesamt neu austariert werden, so Ehmann und Szilagyi.
Einen konkreten Vorschlag dafür enthält das Gutachten auch: Der § 38 des Urheberrechtsgesetzes sollte nach Ansicht der Autoren zu zwingendem Recht werden. Das würde bedeuten, dass der heutzutage gängigen Buyout-Praxis, die dazu führt, dass Autoren alle Rechte an ihren Texten an den Verlag verlieren, ein Riegel vorgeschoben würde. Ob der Gesetzgeber an einer solchen Stärkung von Autorenrechten ein Interesse hat, bleibt abzuwarten.
Ilja Braun
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Leistungsschutzrecht, Urheberrecht
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