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zuletzt aktualisiert 11.02.2012, 14.01 Uhr

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Elektronische Presse findet doch statt

Von Robin Meyer-Lucht

24.06.2008. Elektronische Presse findet nicht statt? Der versierte Politikverkäufer Roland Koch hat einen enttäuschenden Rundfunkstaatsvertrag gradlinig verkauft - die Journalisten sind ihm gefolgt. Die Frage einer Rundfunkfreiheit 2.0 hat die Politik im Eigeninteresse gemieden.

Der 12. Juni wird mir als Tag in Erinnerung bleiben, an dem ich in die schwindelnde Kluft zwischen öffentlicher Meinungsbildung und gesetzgeberischer Realität geschaut habe. Es war der Tag, an dem Hessens Ministerpräsident Roland Koch der Presse den Kompromiss der Ministerpräsidenten zum neuen Rundfunkstaatsvertrag erläuterte.

Es ist kurz vor 13 Uhr als Koch den kleinen, überfüllten Pressekonferenzsaal der hessischen Landesvertretung in Berlin betritt. Seit einigen Stunden tagen die Ministerpräsidenten unter seinem Vorsitz. Zentrales Thema: Der neue Rundfunkstaatsvertrag, der den öffentlich-rechtlichen Auftrag für das Internet konkretisieren und EU-Vorgaben umsetzen soll. Es ist an Koch, das Ergebnis vorzustellen. Neben ihm steht Klaus Wowereit für die SPD-Länder.

Koch gibt sich als besonnenen und zugleich gradlinigen Erklärer. Zum Auftrag der öffentlich-rechtlichen Online-Angebote sagte er: "Wir gehen prinzipiell davon aus, dass das, was dort geschieht, sendungsbezogen sein muss und nicht elektronische Presse sein darf." Es gäbe zudem einen "vergleichsweise langen Katalog" von Formaten, die den Anstalten im Internet nicht erlaubt seien (hier zum Nachhören).

Auf die Journalisten wirkt Koch "sachlich, ausgewogen, fast vorsichtig und zurückhaltend", wie Tagesschau.de-Redaktionsleiter Jörg Sadrozinski später anmerkt. Die Pressevertreter notieren Kochs Ausführungen beflissentlich in ihre Blöcke - und merkten kaum, wie viel "Spin" in all dem steckt.

Denn Kochs Exegese ist schlicht falsch: Es gibt weder die Beschränkung auf Sendungsbezug noch ein pauschales Verbot von elektronischer Presse. Inzwischen steht der Gesetzentwurf im Internet und jedermann kann es nachlesen (hier als pdf). Die Regelungen sind etwas komplexer als von Koch dargestellt, aber durchaus noch vermittelbar: Zur neuen Architektur des Gesetzes gehört, dass die Öffentlich-Rechtlichen sowohl mit sendungsbezogenen als auch mit eigenständigen Online-Angeboten beauftragt werden.

Für die beiden Angebotstypen gelten unterschiedliche Regeln: Bei sendungsbezogenen Angeboten ist den Anstalten im journalistisch-redaktionellen Bereich nahezu alles erlaubt. Die Inhalte müssen jedoch nach sieben Tagen aus dem Netz herausgenommen werden. Sendungsbezogene Angebote sind sozusagen Online-Rundfunk und damit fast nicht reguliert.

Anders bei den eigenständigen Online-Angeboten der Anstalten, die im Gesetz "Telemedienkonzepte" heißen. Die Anstalten können im großen Stil solche Telemedien anbieten. Sie müssen dafür aber einen Drei-Stufen-Test zum publizistischen Mehrwert und zu marktlichen Auswirkungen bestehen (mehr hier). Nur für Telemedienkonzepte gilt das Verbot der "elektronischen Presse".

Kochs Darstellung war stark vereinfachend, möglicherweise als Interpretation einer zukünftigen Gesetzesrealität gedacht, höchstwahrscheinlich aber auch der Versuch, die Rezeption des Verhandlungsergebnisses zu lenken. Die Verzerrung und Unvollständigkeit der Darstellung musste jeder ahnen, der einen der im Vorfeld bekannten Gesetzentwürfe gelesen hatte.

Doch der Koch-Spin schaffte es 1:1 in die Presse (etwa hier) und die öffentlich-rechtliche Berichterstattung (etwa hier). Der Eindruck einer erheblichen Einschränkung verfestigte sich. Wowereit stand daneben und bemerkte nichts.

Hier zeigt sich am konkreten Beispiel, wie absurd die öffentliche Meinungsbildung in der Nachrichtengesellschaft zum Teil abläuft: Spitzenpolitiker nehmen es mit der Erläuterung der Arbeitsentwürfe der Referentenebene nicht so genau und Journalisten verkünden lieber, was Politiker sagen anstatt zusätzlich auch die Gesetzesentwürfe zu prüfen. Das Ergebnis ist ein beachtliches Zerrbild. In solchen Momenten kann man zumindest nachvollziehen, was den amerikanischen Kommentator Walter Lippmann umtrieb, als er in den zwanziger Jahren schrieb, Journalismus bewirke bei komplexen Themen "eine Flut von Durcheinander, Missverständnissen und falschen Angaben" (hier).

Erstaunlich an Kochs Auftritt bleibt, dass sein Reden über öffentlich-rechtliche Begrenzung auf ganz erhebliche journalistische Aufnahmebereitschaft stieß - selbst dann noch, wenn man die immanent verlegerfreundliche Berichterstattung in der Presse abzieht. Koch hat eine nicht unerhebliche Akzentverschiebung im Sprechen über die Öffentlich-Rechtlichen mit angestoßen: Die Frage nach einer präziseren Beauftragung der Rundfunkanstalten in der digitalen Wissensgesellschaft hat die große Bühne erreicht.

Tatsächlich geht es im neuen Rundfunkstaatsvertrag genau um diese Frage: Was ist eigentlich digitale Rundfunkfreiheit? - Und könnte es im Internet im gesellschaftlichen Interesse eine Art fokussiertere Rundfunkfreiheitsvariante 2.0 geben?

Die klassische Rundfunkfreiheit, wie sie das Bundesverfassungsgericht ausdefiniert hat, setzt auf die öffentlich-rechtlichen Anstalten als immanente Bollwerke gegen staatliche Beeinflussung und als selbstlose Treuhänder gesellschaftlichen Interesses. Im Rahmen dieser Rundfunkfreiheit 1.0 sind die Anstalten weitgehend selbst verantwortlich für a) Interpretation ihres Auftrags, b) Erstellung des Programms, c) Evaluation des Programms und d) Aufsicht über das Programm.

In Zeiten des analogen Rundfunks mögen diese Mechanismen leidlich funktioniert haben. Sie basierten auch auf einem sehr allgemeinen Programmauftrag. Im Internet hingegen kann es einen solchen aber gar nicht geben. Er würde die Anstalten überfordern, die Gebühren in die Höhe treiben und er verbietet sich auch wettbewerbspolitisch. Die Öffentlich-Rechtlichen brauchen vielmehr einen spezifischen Auftrag, damit sie ihre Gebühren im Internet gezielt einsetzen können.

Hier kommt die Rundfunkfreiheit 2.0 ins Spiel, wie sie die BBC leidlich erfolgreich vorlebt: relativ klarer Auftrag, transparente Evaluation, externe Aufsicht. Die Rundfunkfreiheit 2.0 wäre ein passabler Weg zu einem fairen Ausgleich zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Anbietern im Netz. Die deutsche Politik hat sich jedoch zu einem solchen Weg leider nicht durchringen können. Der Entwurf des Staatsvertrags folgt nicht einem klaren Konzept, sondern beschreibt lediglich eine Kompromisslinie zwischen den organisierten Partikularinteressen.

Der Arbeitsentwurf, den Koch so vermeintlich kompetent und widerspruchsfrei vorgestellt hat, ist ein holpriges Gesetz, das vorab möglichst viel regeln will und sich dabei in Leerformeln erschöpft. Es wird versucht, Rundfunkfreiheit 1.0 irgendwie ins Internet zu verlängern und wenig systemkonform mit einer Prise Rundfunkfreiheit 2.0 zu ergänzen. Das Ergebnis ist vor allem eines nicht: Good Governance. Die Politik schafft keine funktionierenden Regelungs- und Steuerungssysteme. Ganz richtig nennt daher Axel-Springer-Chef Mathias Döpfner die geplanten Regelungen "lebensfremd" (mehr hier).

Rundfunkfreiheit 2.0 ist schwer durchsetzbar, denn sie läuft zugleich den Interessen von Politik, Rundfunkanstalten und Verlagen entgegen. Die Politik würde ihre Macht an die externe Aufsicht verlieren und könnte weniger im Hinterzimmer regeln. Die Rundfunkanstalten müssten einen spezifischen Auftrag und strengere Aufsicht akzeptieren. Die Verlage müssten hinnehmen, dass es zukünftig online in ihrem Geschäftsfeld einen gebührenfinanzierten Mitbewerber gibt.

Letztlich hat diese Dreierkoalition auch ein tieferes Nachdenken über die Rundfunkfreiheit 2.0 im aktuellen Gesetzgebungsverfahren verhindert. Das Ergebnis ist unbefriedigend und unmodern. Solange aber der Journalismus auf versierte Politik-Verkäufer wie Roland Koch hereinfällt, besteht wenig Änderungsdruck.

Robin Meyer-Lucht

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