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FAZ und SZ unterliegen gegen den Perlentaucher

23.11.2006. Das Landgericht Frankfurt hat die Klage der FAZ und der SZ gegen den Perlentaucher abgewiesen. Und zwar in vollem Umfang.
Wir freuen uns, melden zu können, dass das Landgericht Frankfurt die Klagen der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und der Süddeutschen Zeitung gegen den Perlentaucher abgewiesen hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Beide Zeitungen hatten dem Perlentaucher vorgeworfen, mit seinen Rezensionsnotizen ihre Urheberrechte zu verletzen. Diesen Vorwurf hält das Gericht für unbegründet. Im Urteil des Frankfurter Landgerichts in Sachen FAZ/Perlentaucher heißt es: "Eingriffe in die urheberrechtlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte ... scheitern bereits daran, dass es an einer 1:1-Dokumentation von Textauszügen fehlt. Übernommen werden allenfalls sehr kleine Teile der Originalkritiken wie einzelne Wörter, Sätze oder Satzteile, bei denen der Urheberrechtsschutz grundsätzlich daran scheitert, dass sie nicht ausreichend Raum für die Entfaltung von Individualität bieten." Das Gericht betont zudem, dass die Perlentaucher-Notizen "eigengestaltet" seien.

Außerdem konnte es in keiner Weise feststellen, dass die Rezensionsnotizen das Lesen der Originalbesprechungen überflüssig machen, wie FAZ und SZ behauptet haben, im Gegenteil: "Soweit in den entsprechenden Perlentaucher-Notizen zur Illustration einzelne, besonders markante Redewendungen der Vorlagen wörtlich übernommen werden, wird dies den Leser zusätzlich anregen, sich mit der Originalkritik zu befassen, um dort die Bewertung des rezensierten Buches durch den Verfasser der Originalrezension in vollem Umfang nachzulesen."

Als "lebensfremd" bezeichnet das Gericht die Befürchtung der Zeitungen, der potenzielle Leser der Zeitungskritiken werde auf die Lektüre der Originalkritiken verzichten: "Der kulturinteressierte Interessentenkreis, der von den bei der Klägerin beschäftigten renommierten Autoren hochwertige Kritiken erwartet und auch erhält, wird sich regelmäßig mit den streitgegenständlichen Kurzfassungen nicht zufrieden geben."

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.