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(Seiten 16-22)
Der große Ruck
Die NS-Führer konnten Juristen, Berufsdiplomaten und Generalstabsoffiziere nur schwer ertragen. Doch zum eigenen Vorteil ließen sie ihnen Zeit zur partiellen Anpassung. Dazu gehörten die in den folgenden Kapiteln immer wieder zu nennenden Beamten der Reichsbank, des Reichsfinanz- und des Reichswirtschaftsministeriums - gewiefte Männer, die ihre fachlich-politischen Erfahrungen noch im Kaiserreich oder als Nachwuchskräfte in den Anfangsjahren der Republik gesammelt und im Ersten Weltkrieg vielfach als Soldaten gekämpft hatten. Die Verschiedenartigkeit und Variationsbreite der Lebensgeschichten lassen sich für sämtliche Fachministerien nachweisen, für die meisten Universitätsinstitute wie für die privat oder (halb-)staatlich organisierten Braintrusts in den Wirtschaftsforschungsinstituten, wissenschaftlichen Gesellschaften, Zeitungsredaktionen oder für die volkswirtschaftlichen Abteilungen großer Banken.
Die Beamten der Abteilung III des Reichswirtschaftsministeriums beuteten Europa 1939 bis 1945 unter Führung des Ministerialdirigenten Gustav Schlotterer mit kaum vorstellbarem Rigorismus aus. Die Abteilung war 1920 gegründet worden, um den Versailler Vertrag zu erfüllen. Als wehrlose Adressaten französischer, belgischer und britischer Forderungen lernten die damals jungen Beamten das Einmaleins des Unterwerfens, Ausplünderns und Erpressens. Später drehten sie ihr passiv erworbenes Know-how gegen die Erfinder, reicherten es mit deutscher Verwaltungsintelligenz gründlich an und verstanden ihre tausendfachen Handreichungen für das Gelingen der Raubzüge als Kompensation für vorangegangene Demütigungen.
Die Nürnberger Gesetze wurden im Herbst 1935 auf dem Reichsparteitag im Hoppla-hopp-Verfahren proklamiert, aber nicht etwa im Reichsgesetzblatt verkündet. Erst nachdem hervorragende Verwaltungsjuristen in den folgenden Wochen die Ideen vom Blutschutz und vom "Ausmendeln" angeblicher Rassenmerkmale in bürokratisch praktikable Normen verwandelt hatten, erschien die Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz mit den Festlegungen, wer Volljude, Halbjude oder Geltungsjude sei, wer in Mischehe oder privilegierter Mischehe lebe. Als Grundlage für viele Hunderttausend Einzelfallentscheidungen nahmen die Juristen nicht irgendwelche erbbiologischen, ewig strittigen Messungen, wie sie sich die Rassenforscher mit akademischer Gründlichkeit ausgedacht hatten, sondern die unkompliziert feststellbare, vielfach dokumentierte Religionszugehörigkeit der vier Großeltern. Das ermöglichte das "automatische Verfahren" des Aussortierens.
Ähnliches lässt sich für die "Judenbuße" von 1938 sagen, die Göring im antisemitischen Furor auf eine Milliarde Reichsmark festgesetzt hatte. Erst das Finanzministerium gestaltete sie zur Vermögensabgabe von 20 Prozent aus, streckte die Bezahlung über vier Termine im Laufe eines Jahrs und trieb schließlich deutlich mehr Geld ein, als Göring gefordert hatte.
Erst infolge solcher korrigierender Feinarbeiten konnten die antisemitischen Sondermaßnahmen, die im Rückblick Vorstufen zum Mord an den europäischen Juden bildeten, die notwendige Wirksamkeit entfalten. In diesem Sinne kontrollierte der Rechnungshof des Deutschen Reiches im Zweiten Weltkrieg die Enteignung der Juden von Belgrad und die Verwaltung der beiden Abschiebelager für niederländische Juden ebenso(16) wie - im Auftrag des Reichsfinanzministers - die (mangelhafte) Effizienz der Ghettoverwaltung in Lodz-Litzmannstadt. In Warschau beauftragte die Wirtschaftsverwaltung das Reichskuratorium für Wirtschaftlichkeit (heute: Rationalisierungskuratorium der deutschen Wirtschaft) mit einer betriebswirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Rechnung für das Ghetto. Die in umfänglichen Revisionsberichten niedergelegten Ergebnisse sprachen gegen die Existenz solcher gefängnisähnlichen, aber völlig unwirtschaftlichen "jüdischen Wohnbezirke".(17)
Auf solche Weise fanden die expressionistisch-massenwirksamen, nicht selten improvisierten Aktionen der nationalsozialistischen Bewegung ihr Widerlager in einer routinierten Bürokratie. Bei aller Bereitschaft, der nationalen Sache zu dienen, gaben die Beamten keines ihrer hergebrachten Steuerungs- und Kontrollinstrumente auf. Der Rechnungshof und die Zivilgerichte arbeiteten weiter; die Federführung, das Mitzeichnungs- und Anhörungsrecht, der mehrgliedrige Verwaltungsaufbau, all das funktionierte mit beachtlicher Effizienz. Die Gauleiter, die das Unbürokratische und die Volksnähe wollten, arbeiteten sich an Finanzbeamten ab, die auf den Buchstaben der Reichshaushaltsordnung bestanden. Das erzeugte Reibung, Ärger, Streit, vor allem jedoch das sachkundige Austarieren sonst halsbrecherischer politischer oder militärischer Manöver. Die polykratische Organisationsstruktur des NS-Staates führte eben nicht - wie oft behauptet - ins Chaos. Im Gegenteil. Aus der fortwährenden Möglichkeit, Interessengegensätze auszutragen und die Frage nach dem besten Weg zu stellen, erklärt sich die freilich stets prekäre Stärke des Regimes: So ließen sich (radikalere) Alternativen entwickeln, administrative Pleiten vermeiden und eine hohe Praktikabilität der nach oft ideologisierten Vorgaben beschlossenen Maßnahmen erreichen; so entstand das schließlich mörderische Gemisch aus politischem Voluntarismus und funktionaler Rationalität.
Das Zusammenspiel zwischen Experten, Politikern und Bevölkerungsmehrheit fand seine Basis auch in der Bereitschaft der Regierung Hitler, lang erwünschte Reformgesetze zu verwirklichen, die im Interessenstreit der Republik stecken geblieben waren. Tatendurstig warf die nationalsozialistische Verwaltung vieles über Bord, das lange schon als unnütz und vorgestrig galt. So erfüllte sie 1941 eine Forderung von Jacob Grimm, der die deutsche Schrift 1854 als "unförmlich und das auge beleidigend" bezeichnet hatte,(18) und schaffte per "Schriftbefehl" die Sütterlin wie die Fraktur zugunsten der lateinischen Normalschrift ab. Artikel 155 der Weimarer Verfassung legte fest, dass die feudale, in Nordostdeutschland noch weit verbreitete, den modernen Kapitalismus hemmende Eigentumsform der Fideikommisse aufzulösen sei. Jedoch war die Republik nicht im Stande die - schon im Paulskirchenparlament 1849 geforderte - Verfassungsnorm durchzusetzen. Das entsprechende Reichsgesetz trägt die Unterschrift "6. Juli 1938, Berchtesgaden, Adolf Hitler".
Die NS-Führung vermittelte einen ersten Vorgeschmack auf die Volksmotorisierung, sie führte den bis dahin fast unbekannten Begriff Urlaub ein, verdoppelte die Zahl der freien Tage und begann, den heute vertrauten Massentourismus zu entwickeln. Der in Berlin zuständige Gauwart der Deutschen Arbeitsfront warb dafür mit aller Energie: "Wir wollen 1938 in immer stärkerem Maße alle die Volksgenossen erfassen, die auch heute noch glauben, eine Urlaubsfahrt sei nichts für den Arbeiter. Diese Zaghaftigkeit muss endlich überwunden werden." Eine Reise von 14 Tagen innerhalb Deutschlands kostete komplett zwischen 40 und 80 Reichsmark.(19)
Von Anfang an förderte der NS-Staat die Familien, stellte Unverheiratete wie Kinderlose schlechter und schützte die Bauern vor den Unwägbarkeiten des Weltmarkts und des Wetters. Die Grundlagen der EU-Agrarordnung, das Ehegattensplitting, die Straßenverkehrsordnung, die obligatorische Haftpflichtversicherung für Autos, das Kindergeld, die Steuerklassen oder auch die Grundlagen des Naturschutzes stammen aus jenen Jahren. Nationalsozialistische Sozialpolitiker entwickelten die Konturen des seit 1957 in der Bundesrepublik selbstverständlichen Rentenkonzepts, in dem alt und arm nicht länger gleichbedeutend sein sollten, in dem vielmehr "die Lebenshaltung der Arbeitsveteranen nicht allzu stark von der der arbeitenden Volksgenossen abstechen" dürfe.(20)
Da viele NSDAP-Führer aus Verhältnissen stammten, in denen sie selbst mit dem Gerichtsvollzieher Bekanntschaft gemacht hatten, sorgten sie sich schon in den ersten Regierungswochen darum, die - zumal in der Krisenzeit - für die Mehrheit der damaligen Deutschen bedrohlichen Plagen des Pfändens und der Wohnungsexmittierung zu lindern. Zu den ersten NS-Gesetzen gehörten solche, mit denen die Rechte der Gläubiger zugunsten der Schuldner beschränkt wurden. Sie sollten der "Verelendung des Volkes" entgegenwirken. Das 1933 ergangene "Gesetz zur Bereinigung alter Schulden" erklärte schon erwirkte Rechtstitel zum Beitreiben von Schulden hunderttausendfach für ungültig. Das "Gesetz zur Verhütung des Missbrauchs von Vollstreckungsmöglichkeiten" von Ende 1934 richtete sich gegen die "fast unbeschränkte Gläubigerfreiheit" der Vergangenheit.(21) Insgesamt erlaubten die Reformen, und das kennzeichnet die nationalsozialistische Herrschaftsweise insgesamt, dem einzelnen Gerichtsvollzieher erhebliche eigenverantwortliche und fallbezogene Entscheidungsfreiheit.(22)
Das Zentralorgan der Gerichtsvollzieher (GV), die Deutsche Gerichtsvollzieher-Zeitung, schlug sofort einen neuen Ton an: "Ein sozial empfindender GV wird es nicht vermögen, die Ärmsten seiner Volksgenossen dem völligen Elend preiszugeben, ihnen mit ihrer letzten Habe zugleich das Vertrauen zu einem schützenden Staat und die Liebe zu einem Vaterland zu nehmen, in dem auch sie sich berechtigt glaubten, wenigstens auskömmlich leben zu dürfen." Im "wahren Volksstaat" hatte selbst der Gerichtsvollzieher "ein echt soziales Empfinden" zu entwickeln, "das Härten auf jeden Fall vermeidet". Er sollte in der Nazizeit "weder Mühe noch eventuell eigenen Nachteil scheuen, um dem sozialen Gedanken gerecht werden zu können". Schließlich erfülle er "bei der engen Verflochtenheit des sozialen und nationalen Gedankens" immer auch eine völkische Pflicht.
Dementsprechend hatte Hitler ("unser Volkskanzler") früh die Maxime ausgegeben: "Deutschland wird dann am größten sein, wenn seine ärmsten seine treuesten Bürger sind."(23) Göring sekundierte: "Der Hauseigentümer, der unbarmherzig und skrupellos arme Volksgenossen um Nichtigkeiten willen obdachlos macht, hat den Schutz des Staates in diesem seinem Treiben verwirkt." Das gelte auch dann, wenn er bei seinem Verstoß gegen die "Grundgesetze der Volksgemeinschaft" den "Schein eines Gesetzesparagraphen" auf seiner Seite habe.(24) Selbstverständlich blieben die Gerichtsvollzieher aufgefordert, die "böswilligen Schuldner", gelegentlich auch als "Schädlinge des deutschen Volkes" bezeichnet, "mit aller Schärfe zu treffen".(25)
Mit Beginn des Zweiten Weltkriegs durfte bei Einberufenen und deren Familien nicht mehr gepfändet werden: "Sämtliche Verfahren zum Zwecke der Zwangsversteigerung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens waren ohne Rücksicht darauf, ob die Zwangsversteigerung vor oder nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung (vom 1. September 1939) angeordnet war, kraft Gesetzes eingestellt bzw. aufgeschoben." Ebenso verbesserte die NS-Regierung den Mieterschutz für die Einberufenen. Auch wenn später wieder härter verfahren wurde, so blieb der Schuldnerschutz doch zentrale Aufgabe jedes einzelnen Gerichtsvollziehers, um auf diese Weise "zum Siege unseres schwer um seine Existenz kämpfenden Volkes sein gewichtig Teil beizutragen".(26)
Auf derselben Linie lag die Lohnpfändungsverordnung vom 30. Oktober 1940, die den Schutz der Deutschen vor der Zwangsvollstreckung weiter verbesserte. Sie stellte einen Teil des Lohns für Überstunden pfändungsfrei, außerdem Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Kinderbeihilfen und Versehrtenrenten. Sie legte hohe, erstmals auf den Netto- statt auf den Bruttolohn bezogene pfändungsfreie Grundbeträge pro Person und Familienmitglied fest. Im Sinne eines höheren Maßes an Gleichheit zwischen den Deutschen annullierte das Gesetz jenes aus frühbürgerlichen Zeiten überkommene Privileg, das Beamte und Geistliche vor Pfändungen in besonderer Weise geschützt hatte.(27) Es waren solche Gesetze, die den nationalen Sozialismus populär machten und in denen auch Konturen der späteren Bundesrepublik Deutschland durchscheinen. __________________________________
Anmerkungen:
(16) Zu Belgrad siehe S. 399, Anm. 591; die Überprüfung der Lager Westerbork und Vught durch den RH, BA R 2/30666.
(17) Aly/Heim, Vordenker, S.300-330, 383 u. passim.
(18) Grimm, Wörterbuch, Bd. 1, S. LIII.
(19) Dt. Arbeitsfront/NS-Gemeinschaft "Kraft durch Freude", Gau Berlin: Dein Urlaub 1938, Berlin [1938>; Hitler, Rede vom 10.12.1940, S.343.
(20) DAF/AWI, Kriegsfinanzierung über die Altersversorgung? (Nov. 1939), NA T178/15, Aufn. 650-673, hier: 668.
(21) Hansen, Rechtsgestaltung.
(22) Gedanken zur Neugestaltung.
(23) Ranetsberger, Gerichtsvollzieher.
(24) Fall Köppen.
(25) Deutsches Vollstreckungswesen; Kundrus, Kriegerfrauen, S.316ff.
(26) Ziehe, Zwangsvollstreckungsrecht.
(27) Bissinger (Hg.), Du, S.26; Dt. Gerichtsvollzieher-Zeitung, 60(1940), S.173f.; Sebode, Regelung.
Teil 2
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