Zu Beginn des 21. Jahrhunderts wirkt das Prinzip der Gewaltenteilung wie eine schöne, doch auf dem Rückzug begriffene Idee aus dem Arsenal der alt gewordenen politischen Moderne. Öffentliche Gewalt hat sich, so ein weit verbreiteter Eindruck, zum einen in exekutiven Organisationen zentralisiert, zum anderem hat die Internationalisierung der Rechtsordnung das klassische Gewaltenteilungsschema überholt. Diesen Vorstellungen, die eine bestimmte Idee von Staatlichkeit verabsolutieren, wird in diesem Buch ein legitimationstheoretisches Modell entgegengesetzt, das Gewaltengliederung von der Form des demokratischen Verfassungsstaats zumindest teilweise löst. Das bedeutet nicht, dass die kleiner werdenden einseitigen Entscheidungmöglichkeiten von Nationalstaaten nicht auch Verluste an demokratischer Selbstbestimmung mit sich brächten. Trotzdem können bestimmte Legitimationsprobleme so reformuliert und auch relativiert werden. Die alte Unterscheidung zwischen den drei Herrschaftsgewalten, zwischen Gesetzgebung, Gesetzesvollzug und Rechtsprechung, entfaltet auch für die neuesten Entwicklungen des Rechts einen Wert, wenn man sie konsequent auf eine legitimationstheoretische Grundlage stellt: Verstanden als organisatorische Explikation des unauflösbaren Widerspruchs zwischen individueller Freiheit und demokratischer Selbstbestimmung lassen sich für die Bestimmung der drei Gewalten und für ihr institutionelles Arrangement Verwirklichungskriterien herleiten und auf verschiedenste Probleme des nationalen und internationalen Verfassungsrechts anwenden.
Rezensionsnotiz zu
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 27.10.2008
Den "rousseauistisch erweiterten Freiheitsbegriff", der dieser Studie zugrunde liegt und der neben der individuellen auch die kollektive Selbstbestimmung umfasst, findet Wolfgang Kersting erfreulich. Die Spannungen zwischen liberalen und republikanischen Aspekten der Freiheit sieht der Rezensent einmal nicht wie üblich zugunsten der einen oder anderen Seite eingeebnet, sondern auf die Legislative als "Ort der demokratischen Selbstbestimmung" und die Forderung nach einer Gewaltengliederung hin ausbalanciert. Anregend erscheinen Kersting auch Christoph Möllers Überlegungen zur Anwendung der Gewaltengliederung. Abgesehen von durchaus kritischen Tönen im Hinblick auf ihre Verwirklichung im internationalen Recht erscheinen sie ihm mitunter etwas blauäugig, doch insgesamt harmonisch.
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