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Wolfgang Kersting
Kant über Recht
Klappentext
Das Buch bietet eine systematische Rekonstruktion des Aufbaus und Gedankengangs der Rechtsphilosophie Kants. Es legt ihre metaphysischen Grundlagen frei und folgt ihrer Ausdifferenzierung in Privatrecht, Staatsrecht und Völkerrecht. Besondere Aufmerksamkeit wird in systematischer Hinsicht dem Verhältnis von Recht und Moral, in historischer Hinsicht den Beziehungen Kants zu Hobbes, Locke und Rousseau gewidmet.
Rezensionsnotiz zu Neue Zürcher Zeitung, 18.12.2004
Als Experte für die Kantsche Rechtsphilosophie hat sich vor zwanzig Jahren schon Wolfgang Kersting durch seine Rehabilitation der späten Schrift "Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre" erwiesen. Nun legt er eine systematische Darstellung vor, die dem Rezensenten (Kürzel "zyk") allerdings etwas zweischneidig erscheint. Nicht zu bezweifeln sei die Kennerschaft des Autors, der die "Anfangsgründe" hier ohne "philologischen Gelehrsamkeitsballast" auszulegen unternimmt. Der Verzicht auf nähere Bezüge zu anderen Deutungen erweise sich jedoch als problematisch, da so die durchaus heftigen "Debatten" um den Text und seine Interpretation ausgeblendet bleiben. Für den Anfänger jedenfalls, bedauert der Rezensent, an den sich der Band auch zu wenden scheint, ist das eher irre- als einführend.
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Rezensionsnotiz zu Frankfurter Allgemeine Zeitung, 15.09.2004
Ernst-Wolfgang Böckenförde zollt Wolfgang Kersting Anerkennung: Er habe die Kantsche Rechtsphilosophie klar und stringent rekonstruiert. "Die Freiheit des Menschen, seine Fähigkeit und Möglichkeit, vernunftbestimmt nach eigenen Zielen handeln zu können, bildet den Ausgangspunkt", und von dort rollt er den Gedankenteppich Kants, die Begründung des bindenden Rechts im Gedanken der Freiheit, mit beeindruckender Folgerichtigkeit aus: das Recht als "notwendige Bedingung und untrennbarer Teil der Freiheit". Wenn aber der Staat die Freiheit des Einzelnen sicherstellen soll, dann stellt das zugleich auch eine Beschränkung auf diese Funktion dar: die Wohlfahrt des Einzelnen muss sich aus diesen Bedingungen ergeben, die der Staat absichert - sie muss also für das Handeln des Staates irrelevant sein. Bedeutet das also, dass die Kantschen Kategorien zwingend zu einer Ablehnung staatlicher Fürsorge und Regulierung führen müssen? Hier sei Kerstings Gedankenführung ein wenig eng, bemängelt der Rezensent - denn kategoriale Gesetze wie die von Kant müssen als offen für Kontingenz verstanden werden, gerade weil sie die Kontingenz in ihrer Argumentation ausschließen müssen. Wenn sich also aus der "Inswerksetzung der Freiheitsordnung" soziale Antagonismen ergeben, die wiederum die Freiheit gefährden, dann müsse gefragt werden, ob Kants Freiheitsprinzip Eingriffe nicht sogar zwingend macht.
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Rezensionsnotiz zu Süddeutsche Zeitung, 13.09.2004
Mit Kennerblick schätzt Rezensent Michael Stolleis Wolfgang Kerstings Studie als "schlüssige Rekonstruktion" kantischer Rechts- und Staatsphilosophie ein. Dabei - so erläutert Stolleis - gehe es Kersting weniger um historisch getreue Interpretation, als eher um philosophische Aktualisierung kantischen Denkens. Wo aber "Kant aufhört und Kersting anfängt", das sei laut Stolleis für "genaue Leser" immer noch gut erkennbar. Im weiteren erklärt der Rezensent Kerstings Vorgehen, das ihm offensichtlich plausibel und durchdacht erscheint: Zunächst befasst sich Kersting mit Kants privatrechtlichen Grundbegriffen - Stolleis lobt, dass er hierbei auch auf blinde Flecken Kants, zum Beispiel die Rechtlosigkeit von Frauen, Kindern und Gesinde, zu Sprechen kommt; darauf folgt die "sehr dicht" geschriebene Erörterung über das kantische Vertragsmodell, das den Zusammenschluss der Einzelnen zum Staat erklären soll; "abgerundet" werde das Ganze dann noch durch "zwei große Aufsätze", der eine über Fichtes Freiheitsauffassung, der andere über Konzeptionen von "Pflichten". Rezensent Stolleis ist sich wohl bewusst, dass einige Leser Kerstings vielleicht als zu "hermetisch" empfinden dürften; für diesen Fall empfiehlt er freundlicherweise den "klaren und kompakten" Aufsatz des Würzburger Rechtsphilosophen Horst Dreier "im Augustheft der 'Juristenzeitung'", das zweifellos auch jeder interessierte Laie parat haben dürfte.
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