Jürgen Schwarze (Hg.)

EU-Kommentar

Cover: EU-Kommentar
Nomos Verlag, Baden-Baden 2000
ISBN 9783789063237
Gebunden, 2660 Seiten, 186,62 EUR

Klappentext

Der "Schwarze" Kommentar verknüpft die Vorzüge der Handlichkeit mit einer umfassenden Erläuterung des Vertragsrechts, berücksichtigt alle durch den Amsterdamer Vertrag begründeten Änderungen des EU- und des EG-Rechts und eignet sich als systematische Einführung und als übersichtliches Nachschlagewerk.

Rezensionsnotiz zu Frankfurter Allgemeine Zeitung, 23.07.2001

Insgesamt zeigt sich Elke Bohl sehr zufrieden mit diesem Band, der ihrer Ansicht nach die Handhabung europarechtlicher Regelungen tatsächlich erleichtern kann. Besonders gefällt ihr, dass der "praktische Nutzen" stets im Vordergrund stehe, dass der Kommentar verhältnismäßig gut lesbar und insgesamt (mit 2660 Seiten) doch recht "knapp gehalten" sei. Allerdings findet sie, dass die Rechtsprechungsnachweise im Text die "Lektüre etwas mühsam" machen, und weist daher auf die konkurrierende Ausgabe des Luchterhand-Verlags hin, in der die Nachweise in Fußnoten beigefügt wurden. Als Pluspunkte wertet Bohl außerdem die den Artikeln vorangestellten Literaturhinweise, die angefügte Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs sowie "'Hinweise für Prozessvertreter' in Verfahren vor den Luxemburger Richtern". Insgesamt ist der Kommentar eine große Erleichterung für Juristen, so lautet das Fazit der Rezensentin.

Rezensionsnotiz zu Süddeutsche Zeitung, 06.04.2001

Claus Dieter Ehlermann, der als einstiger Generaldirektor der Europäischen Kommission wissen muss, wovon er spricht, bewundert den Umfang und die Aktualität dieses Kommentars zum überaus komplexen EU-Vertrag und lobt die "Harmonie der Kommentierung": Bei einem Werk mit über dreißig Autoren zeige allein dies schon, mit welchem Aufwand an dem Band gearbeitet wurde. Auch die Aktualität der Literaturangaben und die Praxisorientiertheit der Kommentare nötigt dem Rezensenten höchsten Respekt ab. Er wünscht sich, dass der "Schwarze" zu einem Standardwerk wird wie der "Palandt" für das BGB.

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