Personen, deren Vermögen unter sowjetischer Besatzungshoheit geschädigt wurde, steht nach aktueller Rechtspraxis zumeist ein Anspruch auf Ausgleichsleistung zu. Dieser entfällt, wenn sich der Geschädigte als unwürdig erwiesen hat, weil er etwa dem Nationalsozialismus oder dem Kommunismus Vorschub geleistet hat. Nach Vorgaben des Bundesamtes für zentrale Dienste und zur Regelung offener Vermögensfragen (BADV) wird dieser Ausschlussgrund weit ausgedehnt. Dem begegnet der Autor durch eine detaillierte Analyse der tatsächlichen Zusammenhänge sowie der bereits zu anderen Wiedergutmachungsgesetzen entwickelten Rechtsprechung.
Rezensionsnotiz zu
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 16.10.2006
Auf Klaus Peter Krauses Unrechtsbewusstsein wirkt dieses Buch äußerst wohltätig. Die von Fritz Rosenberger in seinem Buch kritisierten Ausschlußklauseln im Ausgleichleistungsgesetz, insbesondere die Unwürdigkeitsklausel, sind ihm offenbar schon lange ein Dorn im Auge. Krause spricht von "fortdauernder Sippenhaftung" und folgt dem Autor bei dessen vergleichender Einkreisung der "nur an den Opfern der SBZ-Zeit exekutierten" rechtlichen Restriktion, ihrer Entstehung, Auslegung und Rechtlichkeit, hin zu solchen Sachverhalten, die eine Wiedergutmachung tatsächlich nicht rechtfertigen.
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