Bereits im vergangenen Jahrhundert begannen die neueren rechtsphilosophischen und strafrechtsdogmatischen Auseinandersetzungen um den rechtfertigenden Notstand. Seitdem ist der Strafrechtswissenschaft bewußt, daß dieses Rechtsinstitut stark irreguläre Züge aufweist. Worin diese Irregularität liegt, macht ein vergleichender Blick auf die Notwehrregelung deutlich. Wer sich in einer Notlage befindet, darf zwangsweise auf Rechtsgüter eines Dritten zugreifen. Notwehr- und Notstandsrecht gestatten das. Die Eingriffsbefugnis erweist beide Regelungen als Ausnahmen vom Grundsatz des staatlichen Gewaltmonopols.
Rezensionsnotiz zu
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 09.12.2002
Claus Roxin lobt die Habilitationsschrift zur Legitimation des strafrechtlichen Notstands und seiner Auslegung im Einzelfall insgesamt als "gutes und wichtiges Buch", wobei er darauf hinweist, dass es sich erst um die zweite Veröffentlichung zum Thema seit der Nachkriegszeit handelt. Die Ausführungen des Autors preist er für ihre "klare, eindringliche Sprache" und das "Niveau" seiner Argumentation, und er betont, dass das Buch einen "Gewinn" auch für Nichtjuristen, die sozialphilosophisch interessiert sind, darstellt. Allerdings hat er zwei inhaltliche Einwände gegen die Darlegungen des Autors. Zum einen findet er es grundsätzlich problematisch, wenn Pawlik das Notstandsgesetz an der Philosophie Hegels misst und zu dem Schluss kommt, dass es sich "freiheitstheoretisch" nicht absichern lässt. Auf jeden Fall hätte der Autor dieses Problem "gründlicher thematisieren" sollen, kritisiert Roxin. Zum anderen hat er zu bemängeln, dass Pawlik aus den "wenigen Zeilen" zu dem Thema bei Hegel für "zahllose" Einzelfälle Lösungen abzuleiten versucht. Und trotzdem kommt der Rezensent am Ende zu dem Urteil, dass diese Einwände grundsätzlich den Wert des Buches, das er für seine "Originalität, den Scharfsinn und die Subtilität der Argumente" preist, nicht schmälern und die "künftige Diskussion" zum Thema nur befruchten können.
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