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Spätestens seit dem Out-of-Area-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994 sind friedenserhaltende und friedensschaffende Einsätze der Bundeswehr im Rahmen der Vereinten Nationen durch Artikel 24 Abs. 2 GG als legitimiert anzusehen. Unklarheit herrscht aber weiterhin über parlaments- sowie völkerrechtliche Voraussetzungen und Einzelheiten. Anhand der bisherigen Staatspraxis schildert der Autor die rechtliche und faktische Handhabung der Einsätze durch Bundesregierung, Bundestag, Vereinte Nationen, NATO und WEU. Besonderes Augenmerk widmet er der völkerrechtlichen Rechtfertigung…mehr

Produktbeschreibung
Spätestens seit dem Out-of-Area-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994 sind friedenserhaltende und friedensschaffende Einsätze der Bundeswehr im Rahmen der Vereinten Nationen durch Artikel 24 Abs. 2 GG als legitimiert anzusehen. Unklarheit herrscht aber weiterhin über parlaments- sowie völkerrechtliche Voraussetzungen und Einzelheiten. Anhand der bisherigen Staatspraxis schildert der Autor die rechtliche und faktische Handhabung der Einsätze durch Bundesregierung, Bundestag, Vereinte Nationen, NATO und WEU. Besonderes Augenmerk widmet er der völkerrechtlichen Rechtfertigung eines Einsatzes auf der Grundlage der VN-Charta, die durch die Figur der "humanitären Intervention" bei schwersten Menschenrechtsverletzungen eine systemimmanente Ergänzung erfährt.

Zur rechtlichen Implementierung der Auslandseinsätze empfiehlt Martin Limpert verfassungspolitisch die Verabschiedung eines Verwendungsgesetzes für die Bundeswehr, das den konkreten parlamentarischen Mitwirkungsanteil zugunsten dieser originären Domäne der Exekutive zurücknimmt, indem es die Einsatzvoraussetzungen abstrakt-generell regelt.

Das Geleitwort des früheren Bundesministers der Verteidigung und Vorsitzenden des Rechtsausschusses des 14. Deutschen Bundestages, Professor Dr. Rupert Scholz, weist auf den engen Zusammenhang zwischen äußerer und innerer Sicherheit hin. Es fordert "eine Sicherheit", die eine verstärkte Heranziehung der Bundeswehr zu innerstaatlichen Sicherungsaufgaben beinhaltet. Dies erscheint angesichts der terroristischen Gefahren, wie sie signifikant am 11. September 2001 zum Ausdruck gekommen sind, dringend geboten.
Rezensionen

Frankfurter Allgemeine Zeitung - Rezension
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 08.07.2003

Zustimmungspflicht

BUNDESWEHR. Somalia, Kosovo, Mazedonien, Ost-Timor, Afghanistan - die Liste der Auslandseinsätze der Bundeswehr ist lang. Und sie wird länger. Die rechtliche Grundlage dafür schuf das Bundesverfassungsgericht. Im Awacs-Urteil leitete der Zweite Senat aus der Einordnung Deutschlands in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit die Befugnis ab, sich an bewaffneten Einsätzen in diesem Rahmen zu beteiligen. Nötig dazu sei allerdings die - grundsätzlich vorherige - Zustimmung des Bundestages. Deshalb wurde etwa darüber gestritten, ob das Parlament mit der Teilnahme deutscher Soldaten an Aufklärungsflügen über der Türkei befaßt werden muß. Noch in ihrer Pershing-Entscheidung zur Nachrüstung hatten die Karlsruher Richter die außenpolitische Prärogative der Regierung hervorgehoben: Die Demokratie unter dem Grundgesetz beruhe nicht darauf, alle Handlungen von großer Bedeutung dem Bundestag zuzuweisen. Es bedeute keineswegs ein Defizit an Demokratie, wenn die Exekutive in auswärtigen Angelegenheiten auch ausschließliche Befugnisse zu möglicherweise existentiellen Entscheidungen habe. Dem Parlament, das solche Entscheidungen mißbilligt, bleiben demnach seine Kontrollrechte wie Haushaltskompetenz und Mißtrauensvotum. Immerhin reichte es also für die Stationierung der Pershing-Raketen und auch amerikanischer C-Waffen in der Bundesrepublik, daß der Bundestag einst generell dem Nato-Vertrag und dazugehörenden Abkommen zugestimmt hatte. Davon waren alle weiteren bedeutsamen Entscheidungen der Bundesregierungen gedeckt. Seit der Awacs-Entscheidung von 1994 spielt dagegen das Parlament eine entscheidende Rolle. Es hat allerdings kein Initiativrecht und kann daher die Regierung nicht dazu verpflichten, die Streitkräfte einzusetzen. Bei Gefahr im Verzug kann die Exekutive die Bundeswehr einsetzen; doch muß die Zustimmung des Parlaments nachgeholt werden. Wenn der Bundestag es verlangt, sind die Soldaten zurückzuholen. Zwingend läßt sich die Zustimmungspflicht weder historisch noch aus der Systematik des Grundgesetzes begründen - wie es das Verfassungsgericht versucht. Leider bietet die Arbeit von Martin Limpert, Mitarbeiter im Justitiariat der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, abgesehen von einigen prozessualen Fragen, kaum mehr als eine Beschreibung der Rechtsprechung und der ihr zugrunde liegenden Einsätze. (Martin Limpert: Auslandseinsatz der Bundeswehr. Tübinger Schriften zum Staats- und Verwaltungsrecht, Band 69. Verlag Duncker & Humblot, Berlin 2002. 155 Seiten, 52,- [Euro].) Mü.

Alle Rechte vorbehalten. © F.A.Z. GmbH, Frankfurt am Main
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Perlentaucher-Notiz zur F.A.Z.-Rezension

Martin Limperts "Auslandseinsatz der Bundeswehr" ist nach Ansicht des "Mü." zeichnenden Rezensenten ein wenig dürftig ausgefallen. Wie der Rezensent berichtet, wurde im Awacs-Urteil von 1994 die rechtliche Grundlage für die Auslandseinsätze der Bundeswehr gelegt - unter der Voraussetzung der Zustimmung des Bundestags. Diese Zustimmungspflicht lässt sich nach Einschätzung des Rezensenten weder historisch noch aus der Systematik des Grundgesetzes zwingend begründen. Auf diese Problematik geht Limperts Arbeit zum Bedauern des Rezensenten nicht wirklich ein. Abgesehen von einigen prozessualen Fragen liefere Limpert kaum mehr als eine Beschreibung der Rechtsprechung und der ihr zugrunde liegenden Einsätze.

© Perlentaucher Medien GmbH
»Das Verdienst der Schrift von Martin Limpert besteht zum einen darin, die Wurzeln der - weithin akzeptierten - verfassungsrechtlichen Entscheidungen zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr gründlich freizulegen und damit gleichzeitig die Bedeutung des Gerichts für die Sicherung der Handlungs- und Funktionsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland nach außen deutlich zu machen. Zum anderen offenbaren Limperts Ausführungen aber auch die damit korrespondierende Schwäche der Politik, die sich letztlich als eine Selbstentmündigung des Verfassungs- wie des Gesetzgebers darstellt, mit der unvermeidlichen Folge, dass das Bundesverfassungsgericht in die Rolle eines Ersatzgesetzgebers hineinwächst. Wie Gericht und Politik mit dieser unbefriedigenden Gewaltenverteilung nach den Anschlägen vom 11. September 2001 umgehen werden und welche - ggf. auch in einem Verwendungsgesetz zu formulierenden - Antworten auf die neuen Herausforderungen gefunden werden, bleibt freilich abzuwarten. Ungeachtet dessen wird zukünftig niemand, der sich mit den Auslandseinsätzen der Bundeswehr beschäftigt, auf die Lektüre der Schrift von Limpert verzichten können. Sie stellt ein 'Out-of-Area-Kompendium' dar, das alle Facetten dieser Problematik fundiert und kenntnisreich erörtert und dabei trotz des wissenschaftlichen Anspruchs den Blick für die Anforderungen der politischen Praxis nicht verliert.«
Michael Brenner, in: Archiv des öffentlichen Rechts, 3/2004