NS-Gedankengut und Strafrecht . Die §§ 86, 86a StGB und § 130 StGB zwischen der Abwehr neonazistischer Gefahren und symbolischem Strafrecht

Duncker und Humblot Verlag, Berlin 2006
Der Umgang mit nationalsozialistischem Gedankengut ist für das Selbstverständnis der Bundesrepublik Deutschland seit ihrer Gründung von zentraler Bedeutung. Das periodische Auftreten neonazistischer Bestrebungen stellte ihren antinationalsozialistischen Gründungskonsens immer wieder in Frage. Auf das als bedrohlich empfundene Erstarken neonazistischer Bewegungen reagierte sie stets auch mit strafrechtlichen Mitteln. So wurden im Lauf der Zeit drei Strafbestimmungen ins StGB eingeführt, welche die Strafbarkeit an das Äußern von NS-Gedankengut knüpfen: Par. 86, 86a und Par. 130 StGB. Clivia von Dewitz geht der Frage nach, was Strafnormen, welche die Strafbarkeit an die Äußerung von NS-Gedankengut anknüpfen, auszeichnet. Durch die Darstellung der Gesetzgebungsgeschichte dieser Normen von der Nachkriegszeit bis zur Einführung der Strafbarkeit des Auschwitz-Leugnens im Jahr 1994, ihre Einordnung in den Kontext strafrechtlicher Grundsatzdiskussionen und ihre dogmatische Analyse wird eine erste Annäherung an ihre dogmatischen Spezifika ermöglicht. Das Ergebnis ist, dass die untersuchten Normen stets an die Grenzen dessen führen, was strafrechtsdogmatisch noch zu rekonstruieren und verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist. Sie werden dadurch geprägt, dass in ihnen in besonderer Weise eine symbolische Bedeutung mitschwingt, die über die durch das Strafrecht zu erreichende Gefahrenabwehr hinausgeht. Diese symbolische Bedeutung kommt in dem inhaltlichen Anknüpfen an NS-Gedankengut zum Ausdruck, das dem Strafrecht sonst fremd ist.

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