VorgeblättertLeseprobe zu Reinhard Mehring: Carl Schmitt. Eine Biografie. Teil 214.09.2009 Schmitt argumentiert nicht staatsrechtlich, sondern "rechtsphilosophisch". Er beschreibt nicht die gegebenen konstitutionellen Verhältnisse, sondern abstrahiert ohne Hinweis auf die geltende Rechtslage prinzipielle Voraussetzungen jedes möglichen legitimen Staates. Staaten sind nur als Rechtsstaaten legitim.