Dokumentation

Anspruch abgetreten?

Von Martin Vogel
19.08.2008. Die Rechte von Übersetzern und Urhebern sollten 2002 mit einem neuen Gesetz gestärkt werden. Inzwischen ist das Gesetz längst verwässert. Schuld daran sind auch die Gewerkschaften und Verwertungsgesellschaften, meint der Urheberrechtler Martin Vogel, der darum auch den Petitionsausschuss des Bundestags anruft
I.

Mehr als einhundert Übersetzer beklagen sich öffentlich über den Vorschlag gemeinsamer Vergütungsregeln für Literaturübersetzer (hier als pdf), den der Verband deutscher Übersetzer (VdÜ) im Verband deutscher Schriftsteller (VS) in ver.di mit dem Großverlag Random House ausgehandelt hat und den bei Annahme durch die Mitgliederversammlung beide Seiten für angemessen erklären würden. Derartige Vergütungsregeln sollen erstmals eine angemessene Honorierung ihrer Arbeit herbeiführen. So jedenfalls sieht es das am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern (Stärkungsgesetz) auch und gerade für die bisher unterbezahlten Übersetzer vor. Doch die Vereinbarung mit Random House erfüllt, wie der Übersetzer-Anwalt Peter Beisler warnend vorrechnet, diese Voraussetzungen nicht, vielmehr schreibt sie auf Dauer eine Vergütungshöhe fest, die praktisch kaum über dem liegt, was schon immer gezahlt, aber allgemein für unangemessen erachtet worden ist. Trotzdem werben der Übersetzerverband und ver.di für die Annahme dieser Vereinbarung, und es ist nicht auszuschließen, dass sie unter den juristisch nicht vorgebildeten Übersetzern sogar eine Mehrheit dafür finden.

Die Folgen wären gravierend, weil mit derartigen Vereinbarungen auf unabsehbare Zeit festgelegt wird, was als eine angemessene Vergütung für Übersetzungen anzusehen ist. Anders als der gewerbliche Arbeitslohn ist das, was in allgemeinen Vergütungsregeln als angemessen vereinbart ist, nicht ohne weiteres erneut verhandelbar. Denn was als angemessen anzusehen ist, lässt sich anders als ein Tarifvertrag nicht durch bloße Kündigung aus der Welt schaffen.

Das sich anbahnende Fiasko für die Übersetzer kann nur denjenigen überraschen, der nicht die Aktivitäten der für die Urheber verschiedener Schaffensbereiche agierenden Verbands- und Gewerkschaftsfunktionäre, insbesondere von ver.di, aber auch des Deutschen Journalistenverbandes (DJV) sowie einiger Verwertungsgesellschaften (VGen) nach Inkrafttreten des Stärkungsgesetzes verfolgt hat.

Anstatt dieses Gesetz mit Leben zu erfüllen und die Urheber in den Genuss der ihnen zugedachten gesetzlichen Vorteile kommen zu lassen, ist es den Funktionären gelungen, nahezu sämtliche Errungenschaften des Gesetzes, mit dem der Deutsche Bundestag parteiübergreifend die wirtschaftliche Lage der Kreativen erstmals mit den Mitteln des Urheberrechts zu verbessern beabsichtigte, zu Lasten ihrer Mitglieder zu demontieren - ein in der Geschichte des Urhebervertragsrechts einzigartiger Vorgang.

Zahlreich sind die Beispiele dafür, wie die Interessen der Urheber hinter den nicht notwendig deckungsgleichen Interessen der Funktionäre ihrer Berufsverbände zurückzustehen hatten, obwohl doch gerade die Urheber es sind, um deren Rechte es geht. Die Rede ist von Willfährigkeit gegenüber dem Bundesministerium der Justiz (BMJ), von einer schwerwiegenden Vernachlässigung der Urheberinteressen in den Gremien der Verwertungsgesellschaften und in den Verhandlungen mit den Werkverwertern. Zu allem kommt, dass auch die staatliche Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften durch den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes selbst dort zugunsten der Verwertungsgesellschaften, Gewerkschaften und Berufsverbände entscheidet, wo das Gesetz eindeutig einen anderen Weg weist.


II.

Erinnern wir uns an die Errungenschaften des Stärkungsgesetzes von 2002:

- Zunächst sieht es als Grundregel eine angemessene Vergütung der Kreativen für die Verwertung ihrer Schöpfungen und Leistungen vor.

- Um die Feststellung der Angemessenheit zu erleichtern, ermöglicht das Gesetz deren Festlegung in gemeinsamen Vergütungsregeln, die die Verbände der Verwerter und der Urheber untereinander aushandeln können. Bei fehlender Einigung ist ein Schlichtungsverfahren vorgesehen, dessen Entscheidungen jedoch nicht zwingend sind. Bereits bestehende oder in Zukunft zu schließende Tarifverträge legen nach dem Gesetz die angemessene Vergütung unwiderleglich fest. Damit setzt der Gesetzgeber ein besonderes Vertrauen in die Gewerkschaften und Verbände der Urheber und Verleger, dass sie diese Aufgabe auch mit der gebotenen Sorgfalt und dem notwendigen Verantwortungsbewußtsein erfüllen.

In einer weiteren wesentlichen Vorschrift des Stärkungsgesetzes zugunsten der Kreativen - es ist der § 63a UrhG - sieht das Gesetz bei den gesetzlichen Vergütungsansprüchen für erlaubnisfreie Nutzungen wie zum Beispiel der privaten Vervielfältigung vor, dass der Urheber diese ihm originär zugedachten Ansprüche im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abtreten kann. Das hat zur Konsequenz, dass die Verwertungsgesellschaften die auf die erlaubnisfreien Nutzungen dieser Werke entfallenden Vergütungen auch nur an ihn ausschütten dürfen. Eine Ausschüttung an Dritte wie etwa Verleger, die dort, wo es um verlegte Werke geht, bisher von der VG Wort, der GEMA und der VG Bild Kunst einen Anteil von 30 bis 50 Prozent der originär aus den Rechten des Urhebers resultierenden Vergütung erhalten, ist spätestens seither unzulässig.

Zu all dem hatte das Parlament in einer Entschließung seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, eine Nachbesserung des Gesetzes zu erwägen, wenn es keine befriedigende Wirkung entfalten würde. Diese betraf insbesondere die nicht zwingende Festlegung der angemessenen Vergütung.


III.

Urheber und Künstler verbreiteten Aufbruchsstimmung. Doch die Dinge kamen anders, als man eigentlich erwarten durfte. Schon bald nach dem Inkrafttreten des bis zuletzt von Verwerterseite attackierten Gesetzes drehte sich der Wind. Das BMJ bekam mit Brigitte Zypries eine neue Leitung und die Urheber mussten sich auf manch Neues einstellen. Nicht allein bei der Gesetzgebung, mit der das Urheberrecht für das digitale Zeitalter fit gemacht werden sollte, gab es schmerzliche Einschnitte. dies gilt namentlich für die vom BMJ vorbereitete und vom Parlament beschlossene Neuregelung der privaten Vervielfältigung. Davon soll hier jedoch nicht weiter die Rede sein, sondern von der Umsetzung des Stärkungsgesetzes in die Praxis.

Nachdem der Börsenverein des Deutschen Buchhandels sein Ziel, das Gesetz zu verhindern, verfehlt und erkannt hatte, dass nach dem neuen § 63a UrhG der nach den Verteilungsplänen der VG Wort 30- bis 50-prozentige Vergütungsanteil der Verleger aus der Zweitverwertung verlegter Werke wegfallen musste, beschwerte er sich deswegen beim BMJ. Der dort zuständige höchste Beamte erklärte kurzerhand, im Gesetzgebungsverfahren durch die beteiligten Sachverständigen über die Tragweite des § 63a UrhG getäuscht worden zu sein, rief Vertreter von Verwertern, Urhebern sowie einiger Verwertungsgesellschaften zu sich und vereinbarte mit ihnen zum Schaden der Urheber, dass der gerade erst vom Parlament beschlossene § 63a UrhG wieder so geändert werden solle, dass die Verleger auch weiterhin am Aufkommen der Urheber beteiligt werden können.

Nach der geltenden Rechtslage war freilich zunächst einmal die Änderung der Verteilungspläne von VG Wort, VG Bild-Kunst und GEMA gemäß dem seit Mitte 2002 geltenden § 63a UrhG geboten. Doch die Verwertungsgesellschaften, Gewerkschaften und Verbände (ver.di und DJV) wollten das vermeiden und versuchten, die tatsächliche Rechtslage ihren Mitgliedern gegenüber zu verschleiern. Das ging schief. Die Aufsichtsbehörde, das dem BMJ unterstellte Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), wurde erst aktiv, nachdem es auf die zu ändernden Verteilungspläne aufmerksam gemacht und zum Einschreiten aufgefordert worden war. Es begnügte sich jedoch damit, lediglich der VG Wort kosmetische Korrekturen ihrer Verteilungspläne abzuverlangen, die mit der Rechtslage nur bedingt zu tun hatten. Bei der GEMA und der VG Bild-Kunst intervenierte die Aufsicht trotz insoweit identischer Rechtslage erst gar nicht.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wurde § 63a UrhG verabredungsgemäß, das heißt mit Billigung auch der Urheberverbände, "rückgängig" gemacht. Doch das Ziel, die Verleger rechtlich wieder in den Genuss ihrer vor dem Stärkungsgesetz von 2002 gewährten Anteile kommen zu lassen, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des vom Parlament beschlossenen § 63a UrhG (neu) verfehlt worden. § 63a UrhG (neu) sieht nun zwar vor, dass auch Verleger Rechte in die Verwertungsgesellschaften einbringen können. Dies allein sichert ihnen jedoch nicht automatisch eine feste Beteiligungsquote. Denn ausgeschüttet werden kann nur an denjenigen, der auch tatsächlich Rechte in die Verwertungsgesellschaft einbringt. Dies haben 150.000 Autoren, unter ihnen selbstverständlich auch Übersetzer, mit Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages im Voraus getan. An ihrem Werkschaffen können Verleger somit nicht beteiligt werden, weil sie insoweit keine Rechte an den Werken dieser Autoren haben erwerben und folglich auch nicht in die Verwertungsgesellschaft haben einbringen können. Abtretung ist Abtretung. Daran vermögen auch die Verteilungspläne der Verwertungsgesellschaften nichts zu ändern.

Allerdings können sich nach der geänderten Vorschrift Verleger die Vergütungsansprüche der Autoren abtreten lassen und diese selbst in die Verwertungsgesellschaft einbringen. Sie werden dies zukünftig zweifellos und verständlicherweise tun, verbunden mit einem vertraglich vereinbarten Rückruf der Ansprüche von der jeweiligen Verwertungsgesellschaft wie etwa der VG Wort. Das mag die Urheber empören. Aber so steht es in der neu formulierten Vorschrift des § 63a UrhG, der die Verbände und Gewerkschaften der Urheber nicht entgegengetreten sind, sie vielmehr gefördert haben. Auch insoweit gilt, dass die jeweilige Verwertungsgesellschaft nur an denjenigen ausschütten darf, der - und sei es als Abtretungsempfänger - ihr die Rechte zur treuhänderischen Wahrnehmung überträgt.

Trotzdem hat die VG Wort nach dem Inkrafttreten des neuen § 63a UrhG in der eiligst zum 19. Januar 2008 einberufenen Mitgliederversammlung mit Billigung der Aufsichtsbehörde die Rückkehr zu den alten Verteilungsplänen von vor 2002 beschlossen. Alles schien untereinander (BMJ, DPMA, Verwertungsgesellschaften, Verbänden, Gewerkschaften) abgesprochen worden zu sein. Nun werden sämtliche Beteiligten der Öffentlichkeit zu erklären versuchen, warum eine Abtretung doch keine Abtretung ist und warum die VG Wort berechtigt sein soll, den Anteil von 150.000 ihrer Urheber - und seit dem 1. Januar 2008 unter Umständen auch von Verlegern - zu verkürzen, ohne dass sich der jeweils Berechtigte dagegen wirksam zur Wehr setzen kann. Da hilft nur noch die Anrufung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages.


IV.

Obwohl die Unzulänglichkeiten des Stärkungsgesetzes im Hinblick auf die Verbindlichkeit gemeinsamer Vergütungsregeln längst offen zutage traten, erklärte Frank Werneke, stellvertretender Bundesvorsitzender von ver.di, gegenüber der Enquete-Kommission "Kultur in Deutschland", Änderungen des Gesetzes seien nicht erforderlich (EK-Kultur K.-Drs. 15/107, Anhörung vom 3. Mai 2004, hier als pdf). Dabei hatte bis dahin keine einzige Vorschrift des neuen Gesetzes, nicht die über die gemeinsamen Vergütungsregeln und auch nicht § 63a UrhG, Verbesserungen für die Autoren gebracht. Längst war absehbar, dass die Verwerter beabsichtigten, das Gesetz zu unterlaufen, und die Urheberverbände dem nichts entgegensetzen wollten oder konnten.

Wenig später wurde offenbar, wie ernst es der Verband deutscher Schriftsteller (VS) in ver.di mit rechtlichen Verbesserungen zugunsten seiner Mitglieder in praxi nahm. Mit der Forderung nach 18 Prozent vom Nettoladenpreis war er in Verhandlungen mit einzelnen Verlegern über die angemessene Vergütung fiktiver Literatur getreten, endete jedoch kläglich bei 10 Prozent mit zahllosen Ausnahmen zugunsten der Verleger, das heißt man vereinbarte kaum mehr als das, was bereits vor 2002 üblich war. Von diesen gemeinsamen Vergütungsregeln werden die Autoren so schnell nicht wieder herunterkommen. Warum sollten die Verleger auch einer Änderung zustimmen, bevor sich das, was beiderseits als angemessen definiert worden ist, infolge einer spürbaren Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr als angemessen erweist? Das gilt umso mehr, als die Sätze in diesen Vergütungsregeln an den Nettoladenpreis gekoppelt sind. Keine Vereinbarung zu treffen wäre für die Autoren besser gewesen.

Doch damit nicht genug! Im Filmbereich kam es erst gar nicht zur Vereinbarung der von Urheberseite seit langem ersehnten gemeinsamen Vergütungsregel mit den Filmproduzenten. Daran hat auch ver.di ihren Anteil. Denn im Laufe der Verhandlungen sahen sich verschiedene Berufsverbände der Filmschaffenden veranlasst, ver.di das Verhandlungsmandat zu entziehen, weil, wie es in der Pressemitteilung des Bundesverbandes Kamera (BvK) vom 23. Januar 2006 hieß, ver.di offensichtlich nicht in der Lage sei, die Interessen der Filmschaffenden gegenüber den Filmproduzenten kompetent und nachdrücklich zu vertreten. Wörtlich schließt diese Mitteilung: "Die kaum handlungsfähige Struktur der ver.di und ihre konservative Konzeption als Einheitsgewerkschaft aller Dienstleistungsbereiche lasse sich mit der höchst differenzierten Berufsrealität der Filmschaffenden nicht in Einklang bringen. Auch andere Berufsgruppen (Piloten, Lokführer, Ärzte, Regisseure) hätten dies bereits erkannt."


V.

Nun droht dem Stärkungsgesetz von 2002 der endgültige Todesstoß, wenn die Übersetzer dem Vorschlag ihres ver.di angeschlossenen Verbandes folgen und die mit Random House vereinbarten gemeinsamen Vergütungsregeln als angemessen akzeptieren. Rechtsanwalt Peter Beisler, der sich vor den Instanzgerichten für die Übersetzer ins Zeug gelegt hat, warnt eindringlich davor, weil er weiß, dass die Unterzeichnung dieser Vereinbarung zu einer Zementierung von Vergütungssätzen führen wird, die circa 50 - 60 Prozent der Übersetzer nicht besser stellen wird als vor dem Stärkungsgesetz. Die Übersetzer haben das in ihrem "Offenen Brief" auf der Webseite des Perlentauchers ausführlich dargelegt. Doch all das scheint ihre Gewerkschafts- und Verbandsfunktionäre nicht zu kümmern. Sie warnen nebulös vor einem urheberfeindlichen Bundesgerichtshof. Anstatt eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen, wird nun den Übersetzern von ihren eigenen Funktionären empfohlen, darauf zu verzichten, den Rechtsweg auszuschöpfen, obwohl sie sich damit ihr eigenes Grab schaufeln.

Die Leidtragenden dieser Verbands- und Gewerkschaftspolitik sind die Kreativen, die auf starke Gesetze, auf transparente Verwertungsgesellschaften und auf honorige Verbandsvertreter angewiesen sind. Warum haben diese Vertreter vor 2002 das Stärkungsgesetz gefordert und mitgestaltet, danach aber alle seine Errungenschaften zum Schaden ihrer Mitglieder desavouiert? Ein Grund mag darin liegen, dass die erwähnten Verbände in der VG Wort und der VG Bild-Kunst gleichermaßen im Vorstand und in den Aufsichtsgremien vertreten sind und bekanntlich eine Krähe der anderen kein Auge aushackt.

*

Martin Vogel

Dr. Martin Vogel ist Richter, Mitautor des Kommentars zum Urheberrechtsgesetz von Gerhard Schricker (3. Auflage 2006) und Mitverfasser des sogenannten Professoren-Entwurfs, auf dem das Stärkungsgesetz von 2002 aufbaut.

Martin Vogels Anrufung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestag können Sie hier lesen.
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