Michael Krugmann

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Völkerrecht

Cover: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Völkerrecht
Duncker und Humblot Verlag, Berlin 2004
ISBN 9783428113170
Kartoniert, 136 Seiten, 49,80 EUR

Klappentext

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht nur im deutschen Recht allgegenwärtig; als ungeschriebener Grundsatz hat er auch in verschiedenen Bereichen des Völkerrechts Bedeutung erlangt. Das gilt sowohl für das ius in bello, als auch für das ius ad bellum. Die Forderung nach der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dient dabei vor allem der Begrenzung des Ausmaßes der jeweiligen Gewaltanwendung. Da bislang keine Einigung über die einzelnen Bestandteile des völkerrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erzielt werden konnte, mithin sein Inhalt weitgehend ungeklärt ist, begegnet die rechtliche Würdigung konkreter Handlungen am Maßstab der Verhältnismäßigkeit erheblichen Schwierigkeiten.

Rezensionsnotiz zu Frankfurter Allgemeine Zeitung, 08.11.2004

Letztlich nicht zufrieden zeigt sich Rezensent Friedrich-Christian Schroeder mit Michael Krugmanns Untersuchung "Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Völkerrecht". Die Frage nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Völkerrecht scheint Schroeder angesichts des vermehrten Einsatz militärischer Gewalt etwa bei innerstaatlichen Menschenrechtsverletzungen wie im Kosovo-Konflikt von Bedeutung. Krugmann wolle klären, ob der vor allem im deutschen Recht entwickelte und inzwischen auch in das europäische Recht eingegangene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hierbei zu berücksichtigen sei. Nach einem Überblick über den Ursprung und die Bestimmung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im deutschen Staatsrecht mache sich Krugmann daran, den Grundsatz im Völkerrecht zu beurteilen. Kritisch sieht Schroeder dabei vor allem, dass es Krugmann nicht darum geht, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu präzisieren und zu verfeinern. Stattdessen versuche er, durch die Herausarbeitung seiner Unklarheit seine Unbrauchbarkeit aufzuzeigen. "Ob er damit zu einer Stärkung des völkerrechtlichen Gewaltverbots beiträgt", resümiert Schroeder, "erscheint allerdings fraglich".
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