Die Praxis des Bundesgerichtshofes im deutschen Rechtsleben

Festgabe aus der Wissenschaft zum 50-jährigen Bestehen des Bundesgerichtshofes in vier Bänden
Cover: Die Praxis des Bundesgerichtshofes im deutschen Rechtsleben
C.H. Beck Verlag, München 2000
ISBN 9783406466014
Gebunden, 4140 Seiten, 654,45 EUR

Klappentext

Herausgegeben von Carl-Wilhelm Canaris, Andreas Heldrich, Klaus Hopt, Claus Roxin, Karsten Schmidt und Günter Widmaier. 50 Jahre Bundesgerichtshof - das heißt auch: ein halbes Jahrhundert an Rechtsprechung, die unseren Rechtsstaat nachhaltig gesichert, unser Staatsverständnis maßgeblich geprägt und - nicht zuletzt - die Fortentwicklung unseres Rechts in der Wissenschaft angeregt und gefördert hat Mit der vorliegenden Festgabe bekunden mehr als 140 herausragende Vertreter der deutschen Rechtswissenschaft ihre Anerkennung für die großen Leistungen des Bundesgerichtshofs über die letzten fünfzig Jahre. Die in diesem Werk versammelten Aufsätze geben einen Gesamtüberblick auf höchstem Niveau über alle juristischen Diskussionsthemen aktueller oder dauerhafter Natur, die für Wissenschaft und Praxis heute relevant sind. Die Festgabe erscheint, nach Rechtsgebieten geordnet, in vier Bänden, die jeweils einzeln (zu 348 DM pro Band), aber auch zu einem Gesamtpreis geschlossen erworben werden können.

Rezensionsnotiz zu Frankfurter Allgemeine Zeitung, 30.01.2001

In einer Doppelrezension befasst sich Friedrich Karl Fromme mit zwei Festschriften, die anlässlich des 50jährigen Bestehens des Bundesgerichtshofes erschienen sind.
1.) "Die Praxis des Bundesgerichtshofes im deutschen Rechtsleben" (C. H. Beck)
Fromme informiert den Leser vor allem recht ausführlich über den Inhalt dieser vier Bände, etwa über Beiträge zum Rückwirkungsverbot, das bei der Urteilsfindung von DDR-Untaten von Bedeutung ist, oder aber über Mietrecht, Zugewinnausgleich, allgemeinem Persönlichkeitsrecht oder öffentlichem Recht. Schwerpunkt ist jedoch in dieser Edition, wie der Rezensent anmerkt, das "Zivilrecht im weitesten Sinne". Fromme zeigt sich insgesamt überrascht, wie aktuell die meisten dieser Texte sind "was die verarbeitete Rechtssprechung angeht" und erläutert selbst, in welchen Punkten das BGH an die Rechtssprechung des Reichsgerichtshofes anknüpft bzw. an einer Weiterentwicklung mitgewirkt hat. Allerdings weist er auch darauf hin, dass das Reichsgericht in dieser Festschrift nur gelegentlich erwähnt wird. Mit dezidierten Urteilen über die Edition hält sich Fromme weitgehend zurück, nur selten äußert er Zustimmung oder Kritik. Lediglich den Beitrag von Dieter Leipold zum "Mätressentestament" etwa findet er "einfühlsam dargestellt", und Franz Bydlinskis Text zum "Richterrecht" kann er "interessante Facetten" abgewinnen. Kritik schwingt lediglich dort mit, wo Hans-Ulrich Paeffgen sich zum Haschischbeschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1994 äußert, da der Autor davon ausgehe, Rauschgift sei verhältnismäßig unschädlich und dass jeder Mensch das Recht hätte, "sich zu schädigen, (...) ungeachtet der Sozialkosten".
2.) "Fortitudo Temperantia" (C. H. Beck)
In diesem Abschnitt der Rezension erläutert Fromme zunächst das Berufungsverfahren für Rechtsanwälte beim BGH und deren besondere Stellung. Was den Inhalt des Bandes betrifft, so hebt er einige Beiträge gesondert hervor, etwa die "eindrucksvolle Miniature zur Zeitgeschichte" von Hans Bock, der den Anwalt beim Reichsgericht Georg Benkard porträtiert. Dieser war 1945 davon ausgegangen, im sowjetisch besetzten Leipzig Recht durchsetzen zu können, was sich als Illusion erwiesen habe, so dass er 1950 in den Westen gegangen ist. Ebenfalls sehr aufschlussreich findet Fromme eine Abhandlung von Norbert Gross über die Geschichte der roten Roben, in der sogar die Erlasse zu deren Einführung beim Reichsgericht abgedruckt wurden - neben "Entwürfen für die `Amtstrachten`". Nicht zuletzt lobt der Rezensent ein Liste, die über die Rechtsanwälte beim Reichsgericht Aufschluss gibt und die auch über den "beruflichen Werdegang" der einzelnen Anwälte informiert. Etwas ähnliches hätte er sich auch für die weiter oben besprochene vierbändige Festschrift gewünscht.
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