Andreas Berger

Die Bundesärztekammer

Eine verfassungsrechtliche Studie zu Status, Organisation und Aufgaben
Cover: Die Bundesärztekammer
Nomos Verlag, Baden-Baden 2005
ISBN 9783832909727
Kartoniert, 257 Seiten, 56,00 EUR

Klappentext

Die Bundesärztekammer (BÄK) ist der als BGB-Verein organisierte Spitzenverband der Landesärztekammern. Unter dem Schlagwort "Vorfahrt für die Selbstverwaltung" wurden ihr spätestens durch das Transplantationsgesetz weitreichende Entscheidungskompetenzen im Gesundheitswesen übertragen, bis hin zur Festlegung der zeitlichen Grenzen menschlichen Lebens. Der Verfasser zeichnet diesen Aufstieg der BÄK zum "Quasi-Gesetzgeber" auf dem Feld der modernen Biomedizin des 21. Jahrhunderts nach. Im Hauptteil werden der verfassungsrechtliche Status dieses halbstaatlichen Vereins analysiert und - darauf aufbauend - die Grenzen der aktuellen Tätigkeit der BÄK anhand der grundgesetzlichen Direktiven aufgezeigt. Weil die Studie hierbei einen übergreifenden dogmatischen Ansatz verfolgt, können ihre Ergebnisse auf die privaten Dachverbände der berufsständischen Selbstverwaltung insgesamt übertragen werden, die in der Rechtswissenschaft bislang ebenfalls ein Schattendasein geführt haben. Das Werk richtet sich damit nicht nur an die Ärzteschaft und den Medizinrechtler, sondern an alle in der funktionalen Selbstverwaltung beschäftigten Juristen und juristisch interessierte Leser.

Rezensionsnotiz zu Frankfurter Allgemeine Zeitung, 10.07.2006

Gerd Roellecke ist enttäuscht. Über die Hintergründe und die juristische Einordnung des merkwürdigen sowohl öffentlich- als auch privatrechtlichen Status der Bundesärztekammer hätte er in dem Buch von Andreas Berger gern mehr erfahren. Eine Untersuchung der Bedingungen, unter denen ein solches rechtliches Kuriosum entstehen kann, sucht Roellecke hier vergebens. Doch auch die vorgenommene "rechtsdogmatische" Einordnung der Bundesärztekammer als einer staatlichen Einrichtung hat den Rezensenten nicht überzeugt. Die von Berger angelegten Maßstäbe hält er für nicht prinzipiell genug, um der Realität gerecht zu werden. Das an den Tag gelegte Verständnis allgemeiner ärztlicher Verbindlichkeiten als von beliebig auslegbaren Rechtsnormen etwa erscheint ihm fragwürdig.
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